Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

Heinrich Schilling.

m
den Fruchterwerb gerade auf den Nießbrauch verwiesen wurde und nicht
vielmehr, wie Brühl vorgeschlagen hat, die Bestimmungen über den
obligatorischen Fruchterwerb in Bezug genommen sind; allerdings hätte
in diesem Falle das Recht des Mannes nach außen durch besondere
Bestimmungen geschützt werden müssen. Weil aber das Gesetzbuch eine
solche Regelung nicht getroffen hat, hat es damit die Dinglichkeit der
ehelichen Nutznießung sanktionirt. Auch der Umstand, daß das Bürger-
liche Gesetzbuch nicht generell wie der erste Entwurf auf den Nießbrauch
verweist, kann nicht entgegenstehen. Es ist offenbar gleichgiltig, ob
man die eheliche Nutznießung durch generelle Verweisung auf den Nieß-
brauch und besondere Feststellung der Ausnahmen oder selbständig im
Anschluß an den Nießbrauch regelt, ob man also nur in einzelnen
Beziehungen § 1383, 1384, insbesondere in der hier wichtigsten Be-
ziehung der Art und des Unrfangs des Fruchterwerbs auf den Nieß-
brauch verweisen, im Uebrigen aber die Bestimmungen des Nießbrauchs
mehr oder weniger modifizirt herübernehmen und die durch das Wesen
der Ehe gebotenen Abweichungen besonders normiren will.
Auch hat sich, wie die Protokolle ergeben,"") die zweite Kommission
zu dieser selbständigen Regelung der ehelichen Nutznießung wesentlich
aus technischen Rücksichten entschlossen, um die insbesondere aus § 1293,
1325 des ersten Entwurfs sich ergebenden Schwierigkeiten zu vermeiden.
In der Kommission heißt es, war die Meinung herrschend, daß die
Angriffe, welche die Anwendung der für den Nießbrauch geltenden
Vorschriften erfahren habe, zum Theile nicht unbegründet seien, und es
sei jedenfalls anzuerkennen, daß den Vortheilen, die sich durch Ver-
weisung auf den Nießbrauch erreichen ließen, die Schwierigkeiten, die
sich insbesondere aus § 1293, 1325 ergeben, gegenüberstehen, und daß
es jedenfalls vom Standpunkt der Technik des Gesetzes wünschenswerth
sei, diese Schwierigkeiten zu vermeiden, so werde speziell das Zusammen
treffen der im Nießbrauch liegenden Verwaltungsbefugnisse mit dem
ehelichen Verwaltungsrecht (§ 1325), welches das Verständniß erschwere,
vermieden.
Der Betrachtung der ehelichen Nutznießung als eines dinglichen
Rechtes stehen weiter auch die Bestimmungen nicht entgegen, die sie
für unübertragbar und unpfändbar erklären, und ebensowenig die Vor
schrift des § 861 der Civilprozeßordnung, wonach die vom Mann

140) Protokolle Bd. 4 S. 125 f.

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