Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

Eheliche Nutznießung im B.G.B.

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verständlich in einem Rechte, das die Munt noch als Gegenstand des
rechtlichen Verkehrs betrachtet, in dem noch der Brautkauf gilt, der
Mann die Munt über seine zukünftige Gattin dem Gewalthaber ab-
kaufen mufj;29) der käufliche Erwerb einer Herrschaftsgewalt hat wohl
einen Sinn, aber Recht und Pflicht des Schutzes kauft man nicht. Auch
wäre es ganz unverständlich, worauf Heusler hingewiefen hat, daß
in den Ueberlieferungen des mittelalterlichen Rechtes (wenigstens bis
zmn 13. Jahrhundert) von staatlicher Fürsorge auf diesem Gebiet, von
einem Vornrundschaftsgericht und dergleichen lediglich nichts vorhanden
ist und so vielfach uns von Geschäften Minderjähriger berichtet wird,
die keinen Vormund hatten; mußte doch die Reichspolizeiordnung von
1548 ausdrücklich vorschreiben, daß den Minderjährigen jederzeit Vor-
münder bestellt werden sollen.
Rive sodann hat, und ihm folgend Stobbe,^') die Einheitlich-
keit des Instituts der Munt geleugnet. Munt soll nur die Bezeichnung
für Schutz und Vertretung im Allgemeinen sein. Nicht bloß in dem
weiteren Kreise der Munt überhaupt, sondern auch insbesondere auf dem
Gebiet des Familienrechts fehle es an einen: einheitlichen, inhaltlich
gleichartigen Begriff der Munt, nur in seinen Einzelanwendungen ge-
winne der Begriff Realität. Es gebe kein allgemein germanisches In-
stitut des Mundiums, sondern nur ein Institut der eheherrlichen Gewalt,
väterlichen Gewalt und vormundschaftlichen Gewalt, die alle besonderen
Ursprungs und nicht bloß Arten eines nach Zweck und Grund ein-
heitlich gestalteten Mundiums seien. Die Richtigkeit dieser Anschauung
kann nicht zugegeben werden. Nicht bloß war ursprünglich die Munt,
wie oben ausgeführt, eine einheitliche Gewalt gleich der altrömischen
manus, die hausherrliche Gewalt, sondern sie ist auch in den einzelnen
Instituten, in die sie sich allmählich differenzirt hat, wirksanr geblieben,
freilich in dem einen mehr, in dem anderen weniger?^) Die einzelnen
Institute und ebenso die Verhältnisse nach innen und außen haben sich
verschieden entwickelt, bei dem einen Institut tritt eine Abschwächung,
^0) Huber, Schweizerisches Privatrecht Bd. 4 S. 315f. meint, der Mann
kaufe nicht das Mundium, sondern die Persönlichkeit der Frau. Das kommt
aber auf dasselbe hinaus, ähnlich wie man beim Kauf juristisch betrachtet nicht
die Sache, sondern das Recht daran kauft.
Stobbe, Handbuch, 2. Ausl., Bd. 4 S. 3f.
») Vgl. Heusler, Inst. Bd. I S. 123, 127f.

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