22 Paul Krückmann.
Heilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses (ohne konkretes Bei-
spiel nicht zu verstehen).
§169 bezieht sich auf die dem Studirenden noch völlig unbekannten
§§ 674, 729.
8 182: „Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft
vorgeschriebenen Form" (ohne konkretes Beispiel nicht zu verstehen).
8 194: Anspruch im Gegensatz zu sonstiger Befugniß (von letzterer
kennt der Student keine oder nicht genügend Anwendungsfälle), An-
spruch aus einem familienrechtlichen Verhältniß.
8 200: Rückforderung bei Anfechtung (die Regelung der Be-
reicherungsklagen durch das B.G.B. ist dem Studirenden ganz un-
bekannt).
8 202: Befugniß, vorübergehend die Leistung zu verweigern, Ein-
rede des Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags, der mangeln-
den Sicherheitsleistung, der Vorausklage, die Einreden aus 88 770,
2014, 2015 (alle diese Einreden sind dem Studirenden entweder über-
haupt, oder doch in der durch das B.G.B. geschaffenen Besonderheit
unbekannt).
8 207: Vertreter des Nachlasses.
8 209: Klage auf Feststellung des Anspruchs, auf Ertheilung der
Vollstreckungsklausel, auf Erlaß des Vollstreckungsurtheils, Zustellung
des Zahlungsbefehls im Mahnverfahren, Aufrechnung nach B.G.B.,
Streitverkündung, Vornahme einer Vollstreckungshandlung, Zwangs-
vollstreckung durch die Gerichte oder andere Behörden.
8 210: Vorentscheidung einer Behörde über die Zulässigkeit des
Rechtswegs, Bestimmung des zuständigen Gerichts.
8 220: Schiedsgericht.
8 230: dinglicher Arrest, persönlicher Sicherheitsarrest.
8 232: Schuldbuchforderungen, Grundschuld, Rentenschuld.
8 234: Jnhaberpapier, Mündelsicherheit, Orderpapier, Indossa-
ment, insbesondere Blankoindossament, Zinsschein, Rentenschein, Gewinn-
antheilschein, Erneuerungsschein.
Wenn wir uns nur mit der Forderung begnügen, daß der All-
gemeine Theil verständlich sein soll, so beweisen die angeführten Bei-
spiele hinreichend, daß nicht einmal der Allgemeine Theil im römisch-
rechtlichen Anfängerunterricht die genügende pädagogische Grundlage
findet.