Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

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Heinrich Schilling.

So übergeht diese Frage Hachenburg,1^) er spricht von einer
„Verfügungsgemeinschaft" der Ehegatten, ohne sie aber näher zu be-
stimmen.
(Sofad13) in seinem Lehrbuch beschränkt sich darauf, die ehelichen
Güterrechtsverhältnisfe im Einzelnen zu erörtern und dem Manne dic-
„Nutznießung" des eingebrachten Gutes zuzuweisen.11)
Ebenso beschränkt sich Matthiaß1^) darauf, dem Manne die
Nutzungen des eingebrachten Gutes zuznschreiben.
B u ch k a16) führt lediglich die eheliche Nutznießung an, ohne auf
ihren rechtlichen Charakter einzugehen.
Mehr oder weniger bestimmt scheinen dagegen folgende Schrift-
steller für die dingliche Natur der ehelichen Nutznießung zu sein:
So sagt Scherer,11) Nießbrauch im Sinne des B.G.B. sei nur
der rechtsgeschäftliche Nießbrauch im Sinne des früheren Rechtes, Nutz
nießung dagegen der gesetzliche Nießbrauch im Sinne des früheren Rechtes.
Nach Krückmann18) hat der Mann „im Wesentlichen die Rechts-
stellung eines Nießbrauchers".
Nach Strübe1^) ist die eheliche Nutznießung ein durch das Be-
stehen der ehelichen Genreinschaft modifizirter Nießbrauch, nach dessen
Regeln insbesondere die Art und Weise des Erwerbs und der Umfang
der Nutzungen, sowie die Verpflichtung, die mit der Erhaltung des
Frauenguts verbundenen Kosten zu tragen, sich bestimmt, sie erscheine
als ein zufolge der Vorschriften über die Verwaltung sowie besonderer
Normen von dem gewöhnlichen Nießbrauch abweichendes Institut.
Weil^o) beschränkt sich auf die Bemerkung, das B.G.B. regle in
seinem Sachenrecht nur den rechtsgeschäftlichen Nießbrauch, während es

") Vorträge S. 111 f.
18) Lehrbuch II 2 S. 438.
14) Auch Lehmann (Das Bürgerliche Recht Bd- 2 1898 S. 306f., vgl.
auch S. 285, 287 f., 294) nimmt keine bestimmte Stellung. Bezüglich der Nutz-
nießung beschränkt er sich darauf, zu bemerken, daß der Mann nicht schlechthin
die Stellung eines Nutznießers habe.
15) Lehrbuch Bd. 2 S. 221.
16) Bürgerliches Gesetzbuch und Gemeines Recht S. 282.
17) Sachenrecht des B.G.B. S. 119.
18) Institutionen des B.G.B. S. 374.
") Das Bürgerliche Gesetzbuch S. 245.
20) Vortrage Bd. 2 S. 78 f., 182

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