Eheliche Nutznießung im B.G.B.
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sei. Direkt ist aber nirgends ausgesprochen, daß das Recht des Mannes
lediglich als fnmilienrechtliche Befugniß aufzufassen sei.
Nicht ganz klar ist die Stellung des Planck'schen Kommentars.
Während er einerseits ausdrücklich das Recht der Verwaltung und
Nutznießung als absolutes, nicht dingliches Recht erklärt, spricht er doch
andererseits wieder von der uotio confessoria des Ehemanns in seiner
Eigenschaft als Nutznießer des Frauenguts?) 8)
Als familienrechtliche Befugniß betrachtet die eheliche Nutznießung
auch Endemann?) Verwaltung und Nutznießung, sagt er, gebühren
den: Manne kraft seiner eheherrlichen Stellung, sie wirken als absolute
Rechte gegen Jedermann, sie sind aber, weder Verwaltung noch Nutz-
nießung, als selbständige dingliche Rechte an fremdem Vermögen aus-
gesaßt.
Dagegen hat sich für den dinglichen Charakter der ehelichen Nutz-
nießung Roch oll ausgesprochen?") Zwar erklärt er, Verwaltung und
Nutznießung erscheinen nicht als getrennte, von einander unabhängige
Rechte, das Nutzungsrecht sei nur eine Qualifikation des Verwaltungs-
rechts und in diesem Sinne habe § 1383 B.G.B. die eheliche Nutz-
nießung in zwei Theile zerlegt, deren einer nach Weise und Umfang
mit dem sachenrechtlichen Nießbrauch zusammenfalle, während der andere
Theil besonders normirt sei (§§ 1385/9), andererseits begreift er als
eine Art des dinglichen Nießbrauchs auch den gesetzlichen und darunter
den ehemännlichen Nießbrauch. Ebenso bezeichnet Förster") in seinem
preußischen Privatrecht die eheliche Nutznießung des B.G.B. als ein
gesetzliches Nießbrauchsrecht in Uebereinstimmung mit der ehelichen Nutz-
nießung des preußischen Allgemeinen Landrechts.
Die übrigen Schriftsteller sprechen sich über diese Frage nicht aus
oder scheinen sich, wenn auch nicht unzweifelhaft, für die dingliche Natur
der ehelichen Nutznießung zu entscheiden.
? Das B.G.B. erläutert von Planck in Verbindung mit Achilles
u. 2. Aufl., Bd. 4 S. 109ff. (Unzner).
8) Auch Schmidt-Habicht erklären das ehemännliche Verwaltungsrecht
als ein absolutes (nicht dingliches), vom Rechte der Frau abgeleitetes Recht.
Vgl. Kommentar zum B.G.B. v. Hölder u. a. Bd. 4 S. 209f.
9) Lehrbuch, 3./5. Aufl., Bd. 2 S. 730 ff.
10) Das Eherecht des B.G.B. S. 134 f., auch S. 122 f.
11) Preußisches Privatrecht, 7. Aufl., Bd. 4 S. 47 Anm. 7 a.