Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

9. Der rechtliche Charakter der ehelichen Nutznießung im Bürgerlichen Gesetzbuch

7.

Btt rechtliche Charakter der eheliche» Nutznießung im
Bürgerlichen Gesetzbuch.
Von Rechtsanwalt Dr. Heinrich Schilling in Stuttgart.

Eirrleitimg.
I.
Zu den grundlegenden Fragen des gesetzlichen Güterstands des
B.G.B., mag man ihn nun mit den Worten des Gesetzes als Güter-
stand der Verwaltung und Nutznießung oder als System der Güter-
einheit?) Güterverbindung, Verwaltungsgemeinschaft, Mundialsystem
oder ähnlich bezeichnen, gehört auch die Frage der rechtlichen Natur
der ehelichen Nutznießung. Haben wir die eheliche Nutznießung als
dingliches Recht ähnlich dem Nießbrauch zu betrachten, oder ist sie
lediglich ein sogenanntes absolutes Familienrecht?
Während die meisten Darstellungen stillschweigend über diese Frage
hinweggehen oder wenigstens sich nicht klar darüber aussprechen, sind
die übrigen getheilter Ansicht.
Auf der einen Seite behandelt z. B. Dernburg in seiner Dar-
stellung des neuen Reichsrechts * 2) unter der Überschrift „dem Nieß-
brauch verwandte Rechte" auch die eheliche Nutznießung und ebenso die
elterliche Nutznießung als dingliche Rechte, und gleicher Ansicht ist
vielleicht auch Co sack in seiner Bearbeitung des deutschen Privatrechts
J) Wenig geeignet erscheint die neuerdings häufig gebrauchte Bezeichnung
Verwaltungsgemeinschaft. Es ist nicht ersichtlich, warum die von Gerber im
Anschluß an Sachsenspiegel 1 31 § 1: Man unde wif ne hebbet nein getveie
gut to irme live — treffend aufgestellte Bezeichnung Gütereinheit verlassen
werden soll.
2) Sachenrecht Bd. 3 S. 506.

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