Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

186

Salinger.

Er kann solche Früchte zwar behalten, muß dem Nacherben aber den
Werth derselben insoweit ersetzen, als durch den ordnungswidrigen oder
übermäßigen Fruchtbezug nicht etwa die dem Vorerben rechtmäßig
gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und mit Rücksicht hieraus
der Werth jener Früchte zur Wiederinstandsetzung der Sache zu ver-
wenden i|t.148) Das letztere ist z. B. der Fall, wenn der Vorerbe
mit Rücksicht auf eine herrschende Seuche das sämmtliche Jungvieh des
zum Nachlasse gehörigen Gutes verkauft hat, dann aber den Erlös zur
Wiederanschaffung eines neuen Biehstands verwendet. Es wäre un-
billig, wenn er hier dem Nacherben für den übermäßigen Fruchtbezug
einstehen sollte?")
XII. Da der Vorerbe während der Vorerbschaft die Nutzungen
zieht, so hat er während dieser Zeit auch die Lasten zu tragen. Auch
in dieser Beziehung gelten die allgemeinen Grundsätze, so daß er die
regelmäßig wiederkehrenden Lasten, wie Grundsteuer, Feuerkassenbeiträge,
Hypotheken- und Grundschuldzinsen, Reallasten ohne Rücksicht auf die
Fälligkeit nach dem Verhältniß der Dauer seiner Verpflichtung, andere
Lasten, insbesondere also die, welche nur einmal zu entrichten sind oder
doch nicht regelmäßig wiederkehren, insoweit zu tragen hat, als sie
während der Dauer seiner Verpflichtung, d. h. während der Zeit der
Vorerbschaft fällig geworden finb.145) Außerordentliche Lasten, die
als auf den Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen
sind, wie z. B. das Ablösungskapital für eine abgelöste Grundsteuer
oder für eine sonstige Reallast braucht er nicht zu tragen. Sie kann
er aus der Erbschaft bestreiten, und wenn er sie aus seinem eigenen
Vermögen beglichen hat, vom Nacherben im Falle des Eintritts der
Nacherbfolge ersetzt verlangen?")

U8) § 2133, vgl. Hachenburg S. 53, 54.
Dagegen wird er zum Werthersatz verpflichtet sein, wenn er in einem
zum Nachlaß gehörigen Wald ohne Grund mehr Bäume schlagen ließ, als er
nach dem Wirthschaftsplan fällen lassen durfte.
145) Auch daß der Vorerbe während der Vorerbschaft die Lasten zu tragen
hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergiebt sich aber aus der
Stellung des Vorerben von selber. Es ist dies auch aus 8 2126 zu entnehmen.
Für diese Lasten gilt dann aber der § 103, vgl. Hachenburg S. 57ff.; Planck
Anm. 1 zu § 2126.
146) 8 2126.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer