Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

Nacherbfolge.

185

feiner Verwaltungsfreiheit in gewisser Beziehung Schranken. Denn
seine Verantwortlichkeit zwingt ihn, seine Verwaltungshandlungen nach
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft einzurichten. Darum
wird er sich z. B. nicht verschließen können, eine Forderung zu kündigen
und einzuziehen, wenn ihm dieselbe vom Nacherben als unsicher be-
zeichnet ist, mag es sonst auch vollkommen in seinem Belieben stehen,
ob er eine zum Nachlaß gehörige Forderung kündigen und einziehen
ivill oder nicht. Auch wird er sich weiter z. B. die Aufkündigung einer
Pacht angelegen sein lassen müssen, wenn er sieht, daß der Pächter das
Pachtgrundstück unwirthschaftlich behandelt, mag er sonst auch freie Hand
in Ansetzung der Verpachtungen und Vermiethungen haben. Denn es
wäre sorglos, wenn er in diesen Fällen zur Erhaltung des Nachlasses
nicht die ihm zu Gebot stehenden Maßnahmen ergreifen wollte.""»)
XI. Während der Zeit der Vorerbschaft gebühren dem Vorerben
die Früchte des Nachlasses?") Für diesen Fruchtgenuß gelten die
allgemeinen Regeln. Er bezieht also die wahren Früchte insoweit, als
sie während der Dauer der Vorerbschaft von der Sache getrennt
werden, andere Erträge insoweit, als sie während der angetretenen Zeit
fällig werden. Bestehen letztere jedoch in der Vergütung für die Ueber-
lassung eines Gebrauchs oder Fruchtgenusses oder in Zinsen, Gewinn-
antheilen und anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebühren
ihm diese Erträge ohne Rücksicht auf die Fälligkeit nach dem Ver-
hältniß der Dauer seiner Berechtigung?42) Auf die Früchte, welche
der Vorerbe den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider
gezogen hat, hat er kein Anrecht; ebensowenig aus die, welche er mit
Rücksicht auf ein besonderes Ereigniß nothwendig im Uebermaß zog."-')
140a) Nicht ordnungsmäßig ist z. B. auch ein Verfahren, das gegen §§ 2119,
2123, 2133 verstößt, vgl. Hachenburg S. 53, 54; Frommhold S. 150 Anm. 1
zu § 2130. Mit Rücksicht auf 8 2130 wird man übrigens annehmen müssen,
daß der Vorerbe nicht für jede einzelne Verwaltungshandlung, sondern nur für
das Schlußergebniß bei der Herausgabe haftet, vgl. Endemann Bd. 3 S. 177
Anm. 21; Planck Anm. 1 zu 8 2130; Protokolle 341 S. 96.
U1) Das Gesetz spricht das nicht besonders aus, es ergiebt sich das aber
ans der Stellung des Vorerben und ist auch aus 88 2111, 2133 zu entnehmen.
148) 8 101.
142‘) Dahin gehören die in Folge eines Naturereignisses, z. B. in Folge
Windbruchs übermäßig gezogenen Früchte, vgl. Frommhold S. 151 Anm. 2
zu 8 2133; Planck zu 8 2133.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer