Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

184

Salinger.

Falle, wo sich die Ehegatten gegenseitig dergestalt zu Erben eingesetzt
haben, daß nach dem Tode des Längstlebenden das, was übrig ist,
an die gemeinschaftlichen Erben fallen solle, oder wo die Ehegatten
sich und die gemeinschaftlichen Kinder so zu Erben berufen haben, daß
der Nachlaß erst nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten den
Kindern zufallen solle, festzuhalten sein. Dabei ist jedoch nicht außer
Acht zu lassen, daß, wenn die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen
Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt
haben, daß nach dem Tode des Ueberlebenden der beiderseitige Nachlaß
an einen Dritten fallen soll, im Zweifel anzunehmen ist, daß der
Dritte für den gesummten Nachlaß als Erbe des zuletzt verstorbenen
Ehegatten eingesetzt ist?''') Denn damit ist festgelegt, daß der Dritte im
Zweifel gar nicht Nacherbe/88) der überlebende Ehegatte also auch nicht
Vorerbe in Bezug auf den Nachlaß des erstverstorbenen Ehegatten ist.
Ist das aber der Fall, dann ist der überlebende Ehegatte hinsichtlich
des von dem- erstverstorbenen Ehegatten überkommenen Nachlasses
überhaupt an keine Beschränkungen gebunden und steht bezüglich des-
selben so frei, daß er sogar unentgeltlich über denselben verfügen kann
und der Nachlaß gleichwie sein übriges Vermögen auch den Zugriffen
seiner persönlichen Gläubiger unbeschränkt offen ftet)t188a)
X. Solange der Vorerbe das Verwaltungs recht in Bezug aus
den Nachlaß hat, hat er auch die Verwaltungs Pflicht. Mit ihr ist
die Haftung für eine gewisse Sorgfalt verbunden. Sie geht aber nicht
soweit, wie sonst die Haftung für Versehen. Vielmehr steht der Vor-
erbe dem Nacherben nur für diejenige Sorgfalt ein, die er selbst in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt?88) womit er jedoch nach
allgemeinen Grundsätzen niemals von der Haftung wegen grober Fahr-
lässigkeit befreit ift.uo) Die dem Vorerben obliegende Sorgfalt setzt
vom Bürgerlichen Gesetzbuch der Nachlaß den Zugriffen der Gläubiger des
Vorerben bei der Nacherbschaft auf den Ueberrest freistand- Vgl. Planck
Anm. 1 zu 8 2137.
i*»?) § 2269 Abs. 1. Planck Anm. 1 zu § 2137.
ls8) Er ist nur Erbe des längstlebenden Ehegatten, so daß auch die Vor-
schriften über die Nacherbfolge gar nicht zur Anwendung kommen können.
,88“) Vgl. Wilcke S. 244 Anm. 1 zu 8 2269.
'33) § 2131. Eine Ausnahme enthält 8 2119, vgl. Planck Anm. 1 ju
8 2131; Frommhold S. 147.
"«) 8 277.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer