Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

Nacherbfolge.

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gegen zwangsweise Verfügungen oder Verfügungen des Konkurs-
verwalters über Erbschaftsgegenstände zu nehmen, denn auch das würde
in die Erhaltung des Nachlasses wesentliche Breschen schlagen. Was
die sonst dem Vorerben obliegenden Verpflichtungen betrifft, so darf
der Erblasser ihn nicht von der auf die Mittheilung eines Nachlaß-
verzeichnisfes bezüglichen Pflicht und im Ferneren auch nicht von der
Verpflichtung, auf Verlangen des Nacherben den Zustand der Erbschaft
feststellen zu lassen, entbinden, und zwar Beides aus dem Grunde
nicht, weil sonst dem Nacherben die nothwendigen Grundlagen für
seinen zukünftigen Herausgabeanfpruch fehlen würden?3^) Soweit der
Erblasser den Vorerben nicht befreien kann, ist eine entgegenstehende
Anordnung desselben unwirksam. Die betreffenden Vorschriften haben
weiter aber auch die Bedeutung, daß in dem Falle, wo der Erblasser
den Vorerben von den üblichen Beschränkungen und Verpflichtungen
durch eine allgemeine Klausel befreit hat, in den erwähnten Beziehungen
eine Befreiung nicht eintritt.135')
o) Eine Befreiung in dem vorstehend bezeichneten Umfang130)
gilt als angeordnet, wenn der Erblasser den Nacherben auf dasjenige
eingesetzt hat, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge
übrig sein wird, und im Zweifel auch, wenn der Erblasser bestimmt
hat, daß der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft
berechtigt sein solle?33') Das wird besonders in dem Praktisch häuflgen
135) § 2136. Denkschrift S. 418. Daß der Erblasser den Vorerben in
den oben erwähnten Beziehungen nicht befreien kann, ergiebt sich daraus, daß
im § 2136 die 88 2113 Abs. 2, 2115, 2221, 2122 nicht erwähnt sind.
135') Soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts
befreit ist, ist die Befreiung nach 8 52 G.B.O. von Amtswegen ins Grundbuch
einzutragen, sobald der Vorerbe eingetragen wird. Die Erwähnung im Erb-
schein (8 2363) ist nicht vorgeschrieben.
136) Von den zwingenden Beschränkungen seiner Verfügungsmacht also
nicht, vgl. Frommhold S. 152.
"3°) 8 2137. Die sog. Nacherbfolge auf den Ueberrest ist sonach, was
das Verfügungsrecht des Vorerben betrifft, der Hauptsache nach ebenso geregelt,
wie nach 88 468 ff. 1.12 A.L.R. Auch hier war im fraglichen Falle der Vorerbe
zu freigebigen Verfügungen nicht befugt, weil der Wille des Erblassers dahin
auszulegen ist, daß dem Vorerben nur die zur Befriedigung seines wirthschaft-
üchen Bedürfnisses dienenden Verfügungen, nicht aber reine Liberalitätsakte auf
Kosten des Nacherben freigegeben sein sollen. Nach preußischem Rechte bestand
dagegen nicht die Beschränkung aus 8 2115 B.G.B., so daß dort also abweichend

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