Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

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Salinger.

Die Entziehung der Verwaltung ist keine endgültige. Sie kann auf
Antrag des Vorerben vom Gericht wieder aufgehoben werden und
zwar sowohl dann, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird, als
auch dann, wenn die Gründe, welche eine Gefährdung des Nacherben
besorgen ließen, nachträglich weggefallen finb.133) Im Falle der Auf-
hebung werden die gutgläubigen Dritten in Ansehung der Verhandlungen
mit dem bisherigen Verwalter in derselben Weise geschützt, wie bei
den Verhandlungen mit dem Vorerben im Falle der Entziehung der
Verwaltung. Sie erwerben also wirksam von dem Verwalter, so
lange ihnen die Aufhebung der Entziehung unbekannt ist und unbekannt
sein darf, und können rechtswirksam auch Schulden an ihn bezahlen,
so lange sie die Aufhebung nicht wissen oder ihnen die Mittheilung
von der bezüglichen Anordnung Seitens des Borerben nicht zugestellt
ift.184)
n) Der Erblasser ist befugt, die Beziehungen zwischen dem Vorerben
und Nacherben abweichend von den dargelegten Bestimmungen zu regeln
und ihn insbesondere von den aufgeführten Verfügungsbeschränkungen
zu befreien. Nur das Recht, über Nachlaßgegenstände unentgeltlich zu
verfügen, kann er dem Vorerben nicht unbeschränkt einräumen. Eine
solche Erweiterung des Verfügungsrechts würde dem Wesen der Nach-
erbfolge, welches erfordert, daß der Nachlaß dem Nacherben thunlichst
erhalten bleibt, widerstreben. Aus dem gleichen Grund ist es dem
Erblasser auch nicht gestattet, dem Zugriff der Gläubiger des Nacherben
in Bezug auf die Nachlaßgegenstände unbeschränkt zuzulassen, dem
Nacherben also das ihm für gewöhnlich zustehende Widerspruchsrecht
und den im Abs. 2 Satz 1 erwähnten Schutz des guten Glaubens auch nicht
genießen, wie z. B. der Cessionar einer Forderung, müssen den Angriff des
Verwalters über sich ergehen lassen, vgl. Hachenburg S. 56; Planck Anm- ~
zu § 2129. Daß das Gesetz die Vorschriften über den Schutz des gutgläubige!!
Dritten „entsprechend" für anwendbar erklärt, darf nicht irre führen. Es
bedeutet das nicht die Ausdehnung auf Nicht-Sachen, sondern ist nur gesagt,
weil die §§ 932ff. vom Nichteigenthümer sprechen, während der Vorerbe Eigen-
thümer ist, dem vorliegend nur die Verwaltung entzogen ist.
133) Das Gesetz erwähnt den letzteren Fall zwar nicht besonders, sondern
durch Bezugnahme auf 8 1052 nur den ersteren, aber trotzdem ist das oben
Gesagte airzunehmen, weil es in der Natur der Sache liegt.
134) § 2129 Abs. 2 Satz 3. Der Satz 3 bezieht sich auf alle Fälle, bei
denen der gute Glaube eines Dritten in Frage kommt, also nicht bloß auf die
Fälle des Satzes 2, sondern auch des Satzes 1.

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