Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

Nacherbsolge.

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bte Erbschaft verwaltet?23) Mit der Entziehung der Verwaltung ver-
liert der Vorerbe schlechthin"") das Recht, über Erbschaftsgegenständss
’it verfügen, unbeschadet jedoch der Vorschriften über den Schutz gut-
gläubiger Dritter,'3") so daß z. B. derjenige, welcher zwar wußte, daß
er mit dem Vorerben über einen der Nacherbfolge unterliegenden
Gegenstand kontrahire, aber nicht wußte oder nicht wissen konnte, daß
demselben die Verwaltung entzogen sei, einen von diesem gekauften
beweglichen"") Gegenstand, über den sonst der Vorerbe entgeltlich frei
verfügen konnte, wirksam zum Eigenthum erwirbt. Dieser Schutz geht
auch soweit, daß der Schuldner einer zur Erbschaft gehörigen und
sonst der freien Verfügung des Vorerben unterliegenden Forderung sich
bezüglich seiner Schuld solange wirksam mit dem Vorerben einlassen
kann, als er von der Entziehung der Verwaltung noch keine Kenntniß
erlangt hat oder ihm eine Mittheilung von der gerichtlichen Anordnung
der Entziehung durch den Nacherben noch nicht zugestellt ift.132) 132“)

128) § 2128 Abs. 2. Der Verwalter hat dieselbe Stellung wie ein für
Dte Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter. Er unterliegt
deshalb lediglich den Schranken, wie dieser (88 152ff. des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897), nicht aber
den im 88 2113 ff. B.G.B. vorgeschriebenen Beschränkungen des Vorerben.
129) D. h. gänzlich, also auch insoweit, als er bis dahin Verfügungssteiheit
batte, wie z. B. hinsichtlich der entgeltlichen Verfügung über bewegliche Nachlaß-
gegenstände, vgl. Hachenburg S. 56.
13°) 8 2129. Der Schutz des gutgläubigen Dritten geht hier weiter, als
bei der Nachlaßverwaltung, denn hier kann sich der Dritte gewöhnlich nicht
darauf berufen, daß er die Anordnung der Nachlaßverwaltung und die dadurch
bewirkte Verwaltungsentziehung auf Seiten des Erben nicht gekannt habe (81984);
die Anordnung der Nachlaßverwaltung ist freilich nach 8 1983 öffentlich bekannt
zu machen, vgl. Wilcke S. 157 Anm. 1 zu 8 2129.
"') Ueber unbewegliche Gegenstände konnte der Nacherbe der Regel
nach auch ohne die Entziehung der Verwaltung nicht frei verfügen (8 2113);
nir sie ist darin der 8 2129 weniger von Bedeutung. Nur für die Fälle, wo
sonst der Vorerbe freie Verfügung hat, kommt er in Betracht.
132) 8 2119 Abs. 2 Satz 2. Die Zustellung wirkt ganz ohne Rücksicht
darauf, ob der Dritte mit ihr von der Anordnung Kenntniß erlangt oder nicht.
Sie ist darum neben der Kenntniß erwähnt. Daß der Dritte trotz der Zu-
stellung keine Kenntniß von der Anordnung erlangt, kann z. B. bei der Ersatz-
zustellung, besonders im Falle des 8 182 C.P.O. Vorkommen.
132a) Nur der Schuldner der Forderung genießt den im 8 2119 Abs. 2
Satz 2 ausgesprochenen Schutz. Andere, welche mit dem Vorerben sich einlassen

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