Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

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Salinger.

auf jeden Fall auch da zu statuiren, wo unter der Voraussetzung, ban
die Rechte des Nacherben nicht gekränkt werden, der Vorerbe in der
Verfügung frei ist. Denn da das Vorhandensein jener Voraussetzung
für den Dritten in der Regel nicht ersichtlich sein wird, so wird derselbe
von dem Vorerben für gewöhnlich die Beibringung einer Einwilligung
des Nacherben in die Verfügung beanspruchen, darum aber auch ein
erzwingbares Recht des Vorerben auf die Ertheilung dieser Einwilligung
nicht ohne Bedeutung sein. Das Gesetz statuirt jedoch ein solches Recht
für diese Fälle nicht ausdrücklich. Zweifellos wird aber die Praxis
nicht daran Anstand nehmen, auch für diese Fälle den Nacherben zur
Ertheilung einer ausdrücklichen Zustimmung, wenn sie verlangt wird,
für verpflichtet zu erachten.
m) Die Lage der Verhältnisse kann zuweilen eine besondere
Sicherung des Nacherben erfordern. Das ist der Fall, wenn die un-
günstige Vermögenslage des Vorerben oder sein Verhalten die Besorgnis;
einer erheblichen Verletzung der nacherbschastlichen Rechte begründet.
Unter welchen Umständen das anzunehmen ist, wird regelmäßige That
frage sein. Insbesondere wird eine pflichtwidrige Verwaltung des
Nachlasses oder ein unberechtigtes Verfügen über Nachlaßgegenstände,
wenn es sich des Oefteren wiederholt, eine solche Besorgniß begründen.
Aber ein schuldhaftes Verhalten des Vorerben ist nicht einmal er-
forderlich/^^) auch die Thatsache, daß der Vorerbe auswandert und
dabei die der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstände mit sich nimmt,
würde z. B. die Besorgniß rechtfertigen, daß die Rechte des Nacherbeu
beeinträchtigt werden?^) Wo eine solche Gefahr nun vorliegt, kann
der Nacherbe Sicherheitsleistnng verlangen?^) Wird ihm solche nach
rechtskräftiger Verurtheilung des Vorerben von diesem nicht geleistet,
so kann er, nachdem er demselben vom Gericht eine Frist zur Leistung
der aufgegebenen Sicherheit hat stellen lassen und diese fruchtlos ver-
strichen ist, die gerichtliche Einsetzung eines Verwalters beantragen,
der alsdann für Rechnung des Vorerben unter gerichtlicher Aufsicht
125) Wenigstens ist das aus dem Gesetze nicht zu entnehmen und mit Reckt
auch vom Gesetz nicht zum Ausdruck gebracht, da es lediglich auf die Thatsacke
der Gefährdung ankommen kann, vgl. Hachenburg S. 55.
m) So wird auch § 1051 B.G.B. ausgelegt, Strohal S. 58 Anm. 11.
127) § 2128 Abs. 1. Ueber die Art der Sicherheitsleistung vgl. 88 232sf.
B.G.B.

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