Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 19 (1901))

Handelsgesellschafts- und bürgerliches Recht.

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genleinen Grundsatz des E.G. zum H.G.B. Art. 2 das bürgerliche Recht
subsidiär anwendbar. Nur sind es die Vorschriften des B.G.B. über
juristische Personen und insbesondere über rechtsfähige Vereine,
nicht die über den Gesellschaftsvertrag, die hier in Betracht kommen.
Denn die Aktiengesellschaft ist ein Verein, dem durch Reichsgesetz ^
Rechtsfähigkeit zugeschrieben wird, und somit eine juristische Person
im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Dies wurde ja auch für das bis-
herige Recht in den letzten Jahrzehnten kaunr noch bestritten. Nunmehr
folgt es unmittelbar aus denr Gesetz, indem die Verweisung in § 22
des B.G.B. zweifellos auf den 8 210 des H.G.B. zutrifft, nach dem
die Aktiengesellschaft als solche selbständig ihre Rechte und Pflichten
hat. So ist denn auch in der Litteratur bereits ziemlich allgemein
anerkannt, daß die Vorschriften des B.G.B. über rechtsfähige Vereine
subsidiär auf die Aktiengesellschaft Anwendung finden. Insbesondere
haben sich dafür Staub, Makower, Rehbein, Simon, Ring
ausgesprochen, während Pinn er gewisse Einschränkungen macht.
Gleiches ist für die Kommanditgesellschaft auf Aktien nach
den: neuen H.G.B. zu behaupten, denn sie wird als Abart der Aktien-
gesellschaft behandelt und ausdrücklich, soweit nicht Abweichendes bestimmt
ist, den Vorschriften des Aktiengesellschaftsrechts, zu denen auch § 210
des H.G.B. gehört, unterstellt. Wir sind damit endlich des unerquicklichen
Zwanges enthoben, die Aktienkommanditgesellschaft, weil sie nun einmal
vom Gesetz in die Rechtsform einer modifizirten Kommanditgesellschaft
gegossen war, im Widerspruch mit ihrem thatsächlichen Wesen als bloße
Gesellschaft zu konstruiren. Uebrigens hatte ja auch schon bisher der
Staat als Fiskus mit dem ihm eigenen Scharfblick in Geldfragen sich
durch das juristische Blendwerk nicht täuschen lassen, sondern die Aktien-
kommanditgesellschaft als juristische Person besteuert. Nunmehr ist auch
für das Privatrecht die Aktienkommanditgesellschaft zur juristischen Person
erhoben. Sie ist freilich eine juristische Person eigenthümlicher Art,
weil ihr ein Vorstand fehlt. Aber dieser Mangel wird dadurch aus-
geglichen, daß die persönlich haftenden Gesellschafter die Rolle eines
Vorstands spielen (§ 325). Man muß daher m. E. auch der Aktien-
kommnnditgesellschaft als Ganzem die Eigenschaft eines rechtsfähigen
Vereins zuschreiben, wie dies Joerges, Simon und Staub thun.
Die Ansicht von St ob b e und Co sack, daß die Gesammtheit der
Kommanditisten für sich eine juristische Person bilde, die dann wieder
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