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Otto Glerke.
formelle Ausgestaltung fehlt. Bei der Handelsgesellschaft dagegen ist
das Doppelverhältniß der Haftung der jeweiligen Gesellschafter zur ge-
fammten Hand und der gesammtschuldnerischen Haftung der Gesell-
schafter als Einzelner auf das Schärfste ausgeprägt. Es genügt, daraus
hinzuweisen, daß aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreck-
baren Schuldtitel die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht
stattfindet, daß andererseits hinsichtlich der Geltendnrachung eines der
Gesellschaft zustehenden Anfechtungsrechts oder Aufrechnungsrechts der
aus seiner Sonderhnftung in Anspruch genommene Gesellschafter nur
dieselbe verzögerliche Einrede, wie ein Bürge, hat (H.G.B. § 129).
Die ungleichartige Stärke der gesammten Hand muß auch für die
Frage nach den Rechtsverhältnissen zwischen Gesellschaft und
Gesellschafter Bedeutung gewinnen. Ich bin der Ansicht, daß nicht
bloß bei der Handelsgesellschaft, sondern auch bei der Gesellschaft des
bürgerlichen Rechtes von den rein in die Gesammtsphäre fallenden
gesellschaftlichen Rechtsbeziehungen, bei denen immer nur die Gesell-
schafter einander gegenübertreten, die gesellschaftlichen Sonderrechte
und Sonderpflichten (wie z. B. Gewinnantheilsrecht und Beitrags-
pflicht) zu unterscheiden sind, bei denen die Gesellschaft als Personen-
einheit dem einzelnen Theilhaber gegenübertreten kann; daß hiervon
wieder außergesellschaftliche Rechtsverhältnisse unterschieden
werden müssen, bei denen der Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber
als Dritter anzusehen ist. Allein bei der Handelsgesellschaft gewinnt
dies Alles festere Gestalt, führt freilich auch in Bezug auf die An-
wendung der formellen Sätze über Firma, Vertretungsmacht und
Haftungsverhältniß zu besonderen, schwierigen Streitfragen. Wenn
nach dem Wortlaut des § 718 des B.G.B. die Forderung auf rück-
ständige Beiträge eines Gesellschafters nicht zum Gesellschaftsvermögen
gehört, so ist dies m. E. für die Handelsgesellschaft, bei der man
darin stets eine Gesellschaftsforderung erblickte, undurchführbar. Es
dürfte sich freilich auch für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes als
undurchführbar erweisen. In der mir heute zugegangenen Schlußhälfte
seiner Darstellung des Obligationenrechts tritt H. Dernburg gegen
Planck energisch dafür ein, daß die Forderungen auf Beiträge zum
Gesellschaftsvermögen gehören!
Beiden Gesellschaften gemeinsam ist die Veränderungsfähigkeit.
Die Gesellschaft kann sortbestehen, wenn ein Gesellschafter ausscheidet.