Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 34 (1910))

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I. Binder.

über, indem er lehrt: „Die Vermögensrechte sind im Grundsatz
veräußerliche, und zwar selbständig veräußerliche Rechte,
d. h. sie können durch ein selbständiges, nur aus dies bestimmte
Vermögensrecht bezügliches Rechtsgeschäft übertragen werden. Die
Fähigkeit, Gegenstand eines selbständigen Veräußerungs-
geschäftes zu sein, ist es, welche die Vermögensrechte zu Ver-
füg u n g s gegenständen, zu „Gegenständen" im Rechtssinn, d. h.
zu Vermögensrechten macht" 00).
Und unmittelbar hierauf ruft So hm aus, dem wir in dieser
Beziehung nur auf dem Fuße gefolgt sind:
„Und doch gibt es unveräußerliche Vermögensrechte!"^)
Er erkennt und bekennt die Schwierigkeit, die diese Rechte
seiner oben wörtlich wiedergegebenen Lehre bereiten, und sucht sie
dadurch zu heben, daß er erstens lehrt, es sei für den Begriff des
Rechtes nicht erforderlich, daß es in concreto tatsächlich veräußer-
lich sei, sondern es genüge, daß es der Art nach veräußerlich fei02),
und zweitens, daß die beschränkten dinglichen Rechte zwar auch der
Art nach nicht veräußerlich seien, daß aber ihre Begründung
durch ein „echtes" Verfügungsgeschäft erfolge, was als genügend
für ihren Vermögenscharakter betrachtet werden müsse **).
Bei dieser Sachlage ist es doch Wohl verzeihlich, wenn der
Referent der Verfügung ohne weiteres die Veräußerung substituiert
und dann auf die unveräußerlichen Vermögensrechte als Gegen-
grund gegen die S o h m sche Lehre verweist, um so verzeihlicher, als
1. nicht zu begreifen ist, warum, wenn die Veräußerung
„das die Vermögensrechte als solche auszeichnende
Verfügungsgeschäft ist", bei den unveräußerlichen dinglichen
Rechten die zu ihrer Bestellung erforderliche Verfügung über
das Mutterrecht genügen soll, um sie zu Vermögensrechten
zu machen;
2. So hm selbst ausdrücklich die Möglichkeit rechtsgeschäst-
licher Aufhebung und Änderung solcher — der Art nach unver-
äußerlicher — Rechte als nicht genügend betrachtet, um ihren
90) S o h m II S. 188.
61) eod. loco.
92) S. 188 f.
93) S o h m II S. 190.

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