Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 34 (1910))

Vermögensrecht und Gegenstand.

241

Vermögensbegriff, den die wissenschaftliche Systematik des Privat-
rechts zugrunde legt, von dem positivrechtlichen Vermögensbegriff
des Konkursrechts oder der Zivilprozeßordnung unterschieden und
für den ersteren die Geldwertigkeit als maßgebend betrachtet
habe* * * * * 8H. In der Tat handelt es sich, wie hier wiederholt werden
muß, beim Vermögensbegriff im allgemeinen, im Sinn der
herrschenden Lehre, nicht um eineu Begriff, der für das An-
wendungsgebiet irgend eines bestimmten Rechtssatzes bestimmend
wäre, sondern um eine Klassifikation von rein systematischer Be-
deutung, die allerdings — es ist ein Verdienst Sohms, uns
diese Erkenntnis verschafft zu haben — von der communis opinio
nicht konsequent durchgeführt worden ist.
Aber gleichviel: Sohm behauptet die Existenz eines solchen
Rechtssatzes, indem er lehrt: Immer dann, wenn in der Rechts-
ordnung von Vermögensrechten die Rede ist, handelt es sich um
Rechte, die Gegenstand von Verfügungen sein können. Das Ver-
mögensrecht ist mithin für S o h m keineswegs ein bloß klassifika-
torischer Begriffs).
Dagegen habe ich früher verschiedenes eingewendet, was aber
nach Sohm seine Lehre nicht erschüttert hat. Vor allem habe
ich — und andere — darauf hingewiesen, daß es Rechte gibt, die
zweifellos Vermögensrechte und trotzdem unveräußerlich
sind^). Sohm wendet sich gegen diese Vertauschung der Ver-
fügbarkeit mit der Veräußerlichkeit, die den Sinn seiner Theorie
entstellt8T); denn „alle Vermögensrechte sind verfügbar, aber nicht
alle Vermögensrechte sind übertragbar". Und mit schneidendem
Hohn zitiert er als „schlagenden Gegengrund der herrschenden
Lehre: „nicht alle Vermögensrechte sind übertragbar"88). Aber
im Grunde hat sich Sohm diese Begriffsverschiebung selbst zu-
zuschreiben. Denn nachdem er von der Verfügung über die Ver-
mögensrechte gehandelt^), geht er sofort aus die Veräußerlichkeit
84) SS i n b e t I 25, 75.
85) Vgl. S o h m III S. 387 unten.
8«) Binder I S. 23.
87) Sohm III S. 375.
88) Sohm III S. 376.
8») Sohm H S. 187.
Archiv für bürgerliches Recht. XXXIV. Band.

16

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer