Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 34 (1910))

Vermögensrecht und Gegenstand.

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„Erbenrecht" gestatten würde, würde damit dieses „Erbenrecht"
nicht als ein Vermögensrecht anerkannt sein: die Folge wäre viel-
mehr nur, daß wir einen Fall rechtsgeschäftlicher Sukzession in
eine universelle Rechtsstellung mehr hätten79). Das heredem
esse wäre nach wie vor kein Vermögens recht, weil es überhaupt
kein Recht im subjektiven Sinne ist'"').

Nachlaß. Auf Einzelheiten kann hier leider nicht eingegangen werden, über
die Bedeutung der „Übertragung des Anteils" für den Erbschein vgl. die oben
genannten Entscheidungen.
Aber im Anschluß an diese Erörterung ist zugleich eine zweite Be-
richtigung am Platze. In bezug auf die Ausgleichungspflicht des Miterben
nämlich habe ich (Rechtsstellung III S. 176 ff.) erörtert, daß die Aus-
gleichungspflicht nicht in einer bloßen Verbindlichkeit besteht (im Anschluß an
S t r o h a l I 8 16), sondern — darin über Strohal hinausgehend —
eine Verschiebung der Erbteile bewirkt, so daß möglicherweise der Aus-
gleichungspflichtige überhaupt nicht als Erbe zu betrachten ist. Vgl. Rechts-
stellung III S. 186 f. Auch diese Auffassung zieht nur eine Konsequenz aus
der von der communis opinio beliebten Gleichsetzung von Erbesein und
Erbschaft. Vgl. cod. S. 186. Dagegen hat S t r o h a l aber Einwendungen
erhoben (II S. 128 ff.), deren Gewicht ich mich nicht verschließen kann. Die
Sache liegt auch hier so, daß die Ausgleichungspflicht die Anteile am Nachlaß
verschiebt, in denen aber doch die Rechtswirkung des Berufenseins nicht auf-
geht. Aber freilich bleibt hier die Frage bestehen, wie es denkbar ist, daß einer
Erbe ist, obwohl er keinen Anteil am Nachlaß hat, und diese Frage liegt offen-
bar hier ganz anders als im Fall einer Verfügung nach § 2033, und insofern
ist die in meiner Rechtsstellung III S. 186 bereits gestellte Frage, über die
S t r o h a l in eine mir nicht begreifliche Erregung geraten ist (II S. 128
N. 3 c), durchaus berechtigt. Die Lösung dieses schwierigen Problems muß
von der Erwägung ausgehen, daß die Ausgleichung erst bei der Auseinander-
setzung zu erfolgen hat und daher für die Berechnung der Anteile auf Grund
der Ausgleichung auch der Zeitpunkt der Auseinandersetzung und nicht des
Erbfalls maßgebend ist. Vgl. Strohal II S. 131 N. 8a; auch schon
meine Rechtsstellung III S. 196. Aber sie muß an anderer Stelle versucht
werden. In der Bezeichnung „Anteilrecht von gemindertem Gehalt"
(Strohal I S. 78, II S. 128) kann ich leider eine Lösung des Problems
durchaus nicht erblicken.
7#) Vgl. dazu die in iure cessio hereditatis (Windscheid HI § 601
N. 4 und dort Zitierte).
b°) über den Übergang der Erbschaft, nicht des Erbrechts, auf den Trans-
miffar vgl. Sohm III S. 376 N. 7. Das dort Gesagte bedarf aber einer
Korrektur. Es geht nämlich nicht nur die Erbschaft, sondern die Erben-
stellung auf den Erben des Erben über; wenn § 1942 nur von der Erb-

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