Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 34 (1910))

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I. Binder.

bei dem, dem der Wegfall zugute kommt, noch vorhanden ist; im übrigen
handelt es sich um eine Konsequenz des Berufenseins, des Berufungstat-
bestandes, in den eine Sukzession natürlich undenkbar ist, wie in meiner
Rechtsstellung III S. 106 des langen und breiten erörtert ist. Die Erwägungen
S t r o h a l s könnten mithin auf sich beruhen. Aber ich gebe meine Ansicht
auf, weil sie von vornherein nur eine mir widerstrebende Konsequenz aus der
unrichtigen Auffaffung des Erbrechtsbegriffes gezogen hat, auf der das BGB.
beruht, und weil die jetzt herrschend gewordene Auffassung viel besser mit
meinen erbrechtlichen Grundanschauungen harmoniert. Ich habe zuerst in der
Literatur des neuen Rechts die Auffaffung vertreten, daß Nachlaß und Nach-
laßverbindlichkeiten, Nachlaß und Erbenstellung verschiedene Dinge sind, daß
sich das Recht des Erben — heredem esse — mit dem Recht an der Erb-
schaft — hereditas — nicht deckt (vgl. meine Rechtsstellung des Erben an
unzähligen Orten) — und bin zu der Ansicht, die Verfügung über den Anteil
an der Erbschaft sei eine Verfügung über die Miterbenstellung, im wesent-
lichen aus dem Grunde gekommen, weil das GB. und die Erbrechtslehre, aus
der es hervorgegangen ist, zwischen Erbesein und Erbschaft leider nicht
unterscheiden. Vgl. Rechtsstellung III S. 89 unten: „in der gewöhn-
lichen Vorstellung erschöpft sich die Rechtsstellung des Miterben ebenso in
seiner Herrschaft über diese Vielheitsquote, wie die des Alleinerben in seiner
Beziehung zum Nachlasse. Sowenig aber das letztere zutrifft, sowenig ist
das erstere richtig" usw. Und S. 94: „Dazu kommt, daß die . . . Unter-
scheidung von Erbenrecht und dem Recht an der Erbschaft ... im all-
gemeinen unbeachtet blieb, wie es denn noch heute üblich ist, die Erbfolge mit
der Sukzession in den Nachlaß ohne weiteres zu identifizieren." „Infolge-
dessen glaube ich annehmen zu dürfen" usw.
In der Tat sind aber Erbesein und Erbschaft verschiedene Dinge und
folglich auch Miterbesein und Anteil an der Erbschaft verschieden. Der
Miterbe überträgt durch die Verfügung nach § 20381 seinen Anteil am Nach-
laß, d. h. an der Summe der Nachlaßaktiva, er scheidet mithin aus der Erben-
gemeinschaft aus, in die der Erwerber eintritt, bleibt aber im übrigen Erbe.
Die nächste Konsequenz ist, daß der Miterbe, der über seinen Anteil verfügt
hat, von der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten nicht frei wird;
denn diese „gehören nicht zum Nachlaß". (Vgl. dazu Binder I
S. 40 Nr. 73.) Des weiteren kann ich als Konsequenz die oben erwähnten
Sätze S t r o h a l s akzeptieren, die ich als Argumente gegen meine frühere
Ansicht zurückgewiesen habe. Der Miterbe verwertet durch seine Verfügung
über den „Anteil" nur das, was infolge des Prinzips der gemeinschaftlichen
Berechtigung an den Nachlaßgegenständen seiner Singularverfügung (Gegen-
satz nicht Universal-, sondern K o l l e k t i v Verfügung) entzogen ist. Des-
halb ist ihm die Kollektivverfügung über das, was er bereits durch Teilung
usw. aus der Erbengemeinschaft erhalten hat, nicht gestattet, und hat um-
gekehrt § 2033 I Bedeutung für den jeweils vorhandenen gemeinschaftlichen

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