Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 34 (1910))

Vermögensrecht und Gegenstand.

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bei näherer Betrachtung für uns belanglos 78). Denn auch wenn
das Gesetz dem Allein- wie dem Miterben die Verfügung über sein
7S) In bezug auf diese von So hm behandelte Frage bestand gleichfalls
eine Kontroverse zwischen Strohal, Erbrecht II S. 97 Nr. 21 (nunmehr
auch beiPlanckV S. 251) und mir (Rechtsstellung des Erben III S. 98).
Vgl. auch Endemann III S. 362 und Herzfelder bei Staudinger
V S. 277. Während nämlich nach Strohal die Verfügung des Miterben
Uber seinen Anteil am Nachlaß verschieden ist von der Verfügung über das
Erbrecht des Miterben, welch letztere ihm durch § 2033II BGB. nicht gestattet
wird, habe ich a.a.O. den Anteil am Nachlaß mit dem „subjektiven Erbrecht"
identifiziert sso S. 95] und angenommen, daß der Miterbe durch die Ver-
fügung aufhört, Erbe zu sein. Indessen folgt die herrschende Lehre Strohal
und auch die Praxis ist ihm beigetreten. Vgl. im Gegensätze zu der Entsch.
des OLG. Colmar (Rspr. VI S. 316) die Entsch. des Bayer. Obersten
Landesgerichts Sammlung VI S. 91 — Rspr. X S. 299 und des Kammer-
gerichts Rspr. XI S. 274 (ältere Literatur daselbst). Auch ich schließe mich
jetzt Strohal an. Zwar nicht deshalb, weil ich die von ihm in seinem
Erbrechte vorgebrachten Argumente für besonders durchschlagend hielte (vgl.
S o h m III S. 374). Denn wenn das Gesetz dem Miterben nur die Ver-
fügung über seinen Anteil am ungeteilten Nachlaß gestattet, nicht aber die
Verfügung nach Beendigung der Auseinandersetzung — dies ist Strohal
unbedenklich zuzugeben —, so beruht dies einfach darauf, daß im letzteren
Falle die ratio logis ebensowenig zutrifft, wie beim Alleinerben, weil der Mit-
erbe nämlich von diesem Zeitpunkt an nicht mehr der Verwertung seines „An-
teils" bedarf, sondern die einzelnen Gegenstände, die ihm bei der Auseinander-
setzung zugewiesen sind, verwerten kann. Vgl. dazu Prot. V S. 838 und
meine Rechtsstellung des Erben III S. 92 f. Es handelt sich also nicht, wie
Strohal meint, um eine Konsequenz der begrifflichen Verschiedenheit von
Anteil am Nachlaß und Miterbenstellung, und könnte daher an sich wohl als
eine Konsequenz der verschiedenen Gestaltung der Erbenstellung in verschiedenen
Stadien zu betrachten sein. Wenn ferner Strohal meint, die Verfügung
über den Anteil am Nachlaß müßte sich, wenn sie eine Verfügung über das
Erbrecht wäre, auch auf nicht mehr zur Erbengemeinschaft gehörende Gegen-
stände erstrecken, so wäre zunächst der Beweis zu führen, daß „Anteil am
Nachlaß" im § 2033 gleichbedeutend ist mit „Anteil am jeweils vorhandenen
ungeteilten Nachlaß". fAuch in Strohals Ausführung S. 98 Nr. 20a
kann ich keinen „Beweis" des Gesagten sehen.] Was sodann die Haftung für
die Nachlaßverbindlichkeiten betrifft, so ist nicht zu verstehen, was die Frage
nach der Bedeutung des „Anteils am Nachlaß" mit der Erbenhaftung zu tun
hat. Unrichtig ist schließlich die von Strohal behauptete Konsequenz meiner
Ansicht, daß dem Erwerber des Anteils auch zufallen müßte, was dem Erben
„anwächst" oder um was sich sein ursprüngliches Erbteil vergrößert. Denn
der Wegfall eines Erben bewirkt „Anwachsung" nur dann, wenn der Erbteil

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