Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 34 (1910))

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I. Binder.

aber diese Qualität ist eben deshalb auch kein Personenrecht, weil
sie nämlich überhaupt kein Recht (im subjektiven Sinne) ist. Dies
verkennt Sohm, wenn er mir einwendet: wie meine Auffassung
mit der Tatsache in Einklang zu bringen sei, daß das Erbrecht
dem Erben möglicherweise eine nur aus Schulden bestehende Erb-
schaft bringt, das werde von mir nicht gesagt^). Einerseits habe
ich gerade in meinem Aufsatz über den Gegenstand wiederholt
gezeigt, daß die Erbschaft niemals aus Schulden besteht * * * 7Z,
worauf einzugehen Sohm allerdings vermeidet, und anderseits
wendet sich, wie ich glaube, dieses Argument selbst gegen Sohm.
Denn wie ist, frage ich, ein Personenrecht denkbar, das „nur
aus Schulden besteht"? Nicht Personen- und Vermögensrecht,
sondern Recht und Rechtslage sind die Begriffe, um die hier zu
streiten ist, und wie dieser Streit zu entscheiden ist, kann jetzt
Wohl nicht mehr zweifelhaft sein.
Deshalb also gehört das Erb„recht", das eheliche Nutznießungs-
„recht" und dgl. nicht zum Vermögen und zur Konkursnmsse und
kann es nicht Objekt der Zwangsvollstreckung sein7°). Nichts
anderes gilt von dem Erbrechte des Miterben: es ist nicht ein Recht,
sondern eine Rechtslage, und zwar im Vergleich mit der des Allein-
erben die kompliziertere Rechtslage, weil hier nämlich zu den auch
beim Alleinerben denkbaren Rechtsverhältnissen noch die Gemein-
schaftsobligatiou unter den Miterben hinzutritt76). Diese Rechts-
lage als solche kann natürlich nicht zum Vermögen als einem
Inbegriffe von subjektiven Rechten bestimmter Art gehören und
infolgedessen auch keinen Bestandteil des eingebrachten Gutes der
Erbin oder ihrer Konkursmasse bilden77). Aber was folgt daraus
für den Begriff des Vermögensrechts? Sohm meint, daß kein
Vermögensrecht vorliege, zeige sich an der Unpfändbarkeit und
Unübertragbarkeit. Der Anteil am Nachlasse sei pfändbar und ver-
äußerlich, das Miterbenrecht dagegen keineswegs. Jedoch ist dies

73) Sohm III S. 374 N. 5.
74) SSinbet I ©. 38 ff. gegen S o h m II S. 42 N. 10.
7°) S o h m IU S. 374.
7°) Vgl. meine Rechtsstellung des Erben III S. 88 Ziff. III.
77) Richtig S o h m III S. 374.

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