Vermögensrecht und Gegenstand.
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ist natürlich ein reiner Vermögensanspruch, weil er auf die Heraus-
gabe der besessenen Erbschaftsbestandteile geht; und an ihn werde
ich Wohl zunächst gedacht haben, als ich schrieb: „Das Erbrecht
ist reines Vermögensrecht." Die Klage dagegen, die zum Schutze
des angeblichen subjektiven Erbrechts, des lioraäeni 6886, dient,
macht allerdings, wie ich Sohm jetzt zugebe, eine persönliche
Qualität geltend72) — die Erbrechtsfeststellungsklage nämlich —,
neben diesen bestehender Gesamtanspruch, sondern die erbrechtliche Modi-
fikation des Einzelanspruchs. § 2029 erklärt sich daraus, daß das
BGB. aus der ungeklärten Vorstellungswelt des gemeinen Erbrechts hervor-
gegangen ist, und beweist daher nicht die Existenz von Einzelansprüchen und
Gesamtanspruch nebeneinander (ein Argument, für das S t r o h a l allerdings
keinen Sinn zu haben scheint). Diese würde vielmehr nur dann zu behaupten
sein, wenn nachgewiesen werden könnte, daß-für den Erbschaftsanspruch Rechts-
sätze gelten, die für den Einzelanspruch nach 8 2029 nicht gelten, und dies
ist bisher nicht geschehen. Vor allem gilt dies von der angeblichen besonderen
Verjährung des Erbschaftsanspruchs, vgl. S t r o h a l II S. 403 N. 27 a,
404 N. 27 c. Denn wenn § 2026 von der Verjährung des Erbschafts-
anspruchs spricht, so beweist dies die Existenz desselben als besonderen An-
spruchs im Sinne der gemeinrechtlichen Lehre ebensowenig wie alle anderen
Paragraphen, die vom Erbschaftsanspruche reden. Eine besondere Verjährungs-
frist wird für den letzteren vom Gesetze nicht gegeben; vor allem ist von der
30jährigen Verjährung keine Rede. Es ist auch nicht einzusehen, warum die
Verjährung in bezug auf verschiedene Erbschaftsgegenstände, die der Erbschafts-
besitzer zu verschiedenen Zeiten erlangt hat, einheitlich laufen soll. Und
selbst wenn es der Fall wäre, so würde damit der Gesamtanspruch nicht
bewiesen werden, weil es nach § 2029 auch für den Einzelanspruch gelten
müßte. Vgl. dazu auch S t r o h a l zu Planck V Anm. 1 zu § 2026 (S. 237)
und Anm. 3 zu ß 2029 (S. 242). Ich möchte dazu nur noch bemerken, daß
es sich für mich bei meinen dogmatischen Arbeiten in erster Linie um die
Begreiflichkeit der Begriffe handelte, und daß die Begreiflichkeit dieser Art von
Aktionenkonkurrenz im heutigen Rechte, wo wir keinerlei Formelschematismus
mehr haben, mir bis jetzt leider verschlossen geblieben ist.
72) Rur in der Bestimmung dieser Eigenschaft kann ich Sohm nicht
recht geben. Die Feststellungsklage macht nicht „die Eigenschaft eines Ver-
wandten bezw. Bedachten" geltend (S o h m II S. 186, IU S. 383 N. 16),,
sondern seine rechtliche Stellung als Erbe, und das Verwandt- oder Bedacht-
sein ist eine Tatsache, die nicht Gegenstand eines Feststellungsprozesses sein
kann. Die Verschiedenheit, die S o h m jetzt noch zwischen einem Beschenkten und
einem Bedachten statuiert, kann mir daher noch immer nicht einleuchten. Denn
auch dem Beschenkten steht eine Feststellungsklage zu, sofern deren prozetzrecht-
liche Voraussetzungen gegeben sind.