Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 34 (1910))

Vermögensrecht und Gegenstand.

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gehen, doch nicht übertragbar usw. sind. Von ihnen können, wenn
der Vermögensbegriff der herrschenden Lehre beibehalten werden
soll, die Rechte auf Leistungen ohne Vermögenswert nicht als Ver-
mögensrechte betrachtet werden; es besteht aber auch gar keine
Veranlassung dazu, da es ja noch andere als Vermögensrechte
gibt; dagegen ist kein Grund ersichtlich, die höchst persönlichen
Forderungsrechte auf Vermögensleistungen außerhalb des Ver-
mögensrechts zu stellen.
Damit dürfte der eine Teil der Argumentation S o h m s er-
ledigt sein: es gibt keine Vermögensrechte ohne Geldwert. Gehen
wir daher zum zweiten Punkte seiner Erörterung über: es gibt
geldwerte Rechte, die keine Vermögensrechte jitifr02). Sohm ver-
weist dafür vor allem auf das subjektive Erbrecht und das ehe-
männliche und elterliche Recht der Nutznießung, die ich beide früher
als reine Vermögensrechte bezeichnet habe^). Hier ist Sohm
zuzugeben, daß das Erbrecht niemals einen Vermögensbestandteil
neben den zur Erbschaft gehörenden Rechten bedeutet, vor allem
nicht neben den infolge des Erbrechts erworbenen Vermögens-
rechten^). Aber ist es darum ein Personenrecht65)? Dies würde
voraussetzen, daß es überhaupt ein Erbrecht als subjektives Recht
gäbe, was entschieden verneint werden muß. Dieses sogenannte
„subjektive Erbrecht" (im Gegensätze zum objektiven Erbrechte, d. h.
den Erbrechtsnormen) ist überhaupt kein subjektives Recht, sondern

°3 * S) Soh m II S. 181 f., III S. 74.
03) Binder I S. 74.
fl4) So schon mit aller wünschenswerten Deutlichkeit: B r i n z III
S. 1 ff., 203 ff. Vgl. auch Wi n d sche i d III 8 606 zu N. 6 und die
dort Zitierten. Das entspricht auch durchaus der von mir in meiner „Rechts-
stellung des Erben" vertretenen Auffassung. Vgl. z. B. I S. 39, 61 nach
N. 63, 73, 133 zu N. 62; II S. 19, 60; III S. 67 f., 61, 89 f., 90, 187,
402 u. a. m. Dortselbst wird zwar noch gelegentlich mit dem „Recht an
die Erbschaft", dem „subjektiven Erbrecht" u. dgl. operiert, was aber wenig
mehr als eine atavistische Terminologie ist. Anderseits wird das „absolute
Recht an der Erbschaft" geradezu abgelehnt, vgl. III S. 447, 448 f. Siehe
dazu auch die Bemerkungen bei B i n d e r I S. 38 ff. und 41, 42 in der
Note, die leider von Sohm keine Würdigung erfahren haben.
65) In bezug auf diesen Punkt halte ich meinen Widerspruch gegen
S o h m II S. 186 (Binder I S. 74) aufrecht.

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