Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 34 (1910))

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I. Binder.

maßregeln erzwungen oder durch eine einstweilige Verfügung ge-
sichert werden kann, unterliegt meines Erachtens keinem Zweifel
— gerät in Konkurs. Der Gläubiger der Leistung ist schlechthin
nicht Konkursgläubiger, obwohl das Singen von einem halben
Dutzend Lieder heutzutage zu den „regelmäßig für Geld beschaff-
baren Leistungen" gehört. Er nimmt daher von vornherein am
Verfahren und den Verteilungen nicht teil, und wird auch von
einem Erlaßvergleiche durchaus nicht betroffen. Ja selbst die
Singularzwangsvollstreckung ist ihm während des Konkurses ge-
stattet; denn da er nicht Konkursgläubiger ist, findet auch das
Verbot der Singularexekution auf ihn keine Anwendung''^).
So entsteht auch aus dem Auftrag oder dem Dienstverhältnisse,
der Gesellschaft usw., auf die Sohm verweist^), möglicherweise —
es kommt ganz auf die Art der primären Leistung an — ein
höchst persönliches Forderungsrecht, wenn schon ein Forderungs-
recht, das sich vielleicht später in ein fungibles Forderungsrecht
auf eine Vermögensleistung verwandelt. Es kann aber auch, ob-
wohl eine Vermögensleistung in Frage ist, doch die Leistung als
nicht fungibel betrachtet werden müssen, und für den Dienstvertrag
und Auftrag spricht das Bürgerliche Gesetzbuch dies geradezu in
einer Auslegungsregel aus 60). Dahin gehört auch der von Sohm
herangezogene Fall des § 1300, der der verlassenen Braut einen
höchst persönlichen Vermögensanspruch gewährt, insofern nämlich
Vermögensanspruch, als er aus Vermögen befriedigt werden kann
und eine Vermehrung des Vermögens bewirkt. Dieser Anspruch
kann daher auch gegen die Konkursmasse des Verführers geltend
gemacht werden; aber er ist höchst persönlich kraft positiven Rechtes,
weil es nämlich der Gesetzgeber als sittlich notwendig betrachtet,
daß die Verlassene ganz autonom über diesen Anspruch verfüge^).
Es gibt mithin Forderungsrechte mit und ohne Vermögenswert,
und Forderungsrechte, die, obwohl sie aus eine Vermögensleistung

58) Vgl. KO. § 14; Jäger Anm. 18 zu 8 14.
59) Sohm II S. 189 Nr. 15.
60) BGB. 8§ 613, 664.
61) Wozu allerdings die Unpfändbarkeit und Unvererblichkeit genügt
haben würde. Wenn der Gesetzgeber auch die Übertragbarkeit ausschließt, so
geht dies über den Zweck der Vorschrift hinaus.

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