Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

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v. Blume.

Unter „Lasten" sind nach Schultzenstein Verpflichtungen oder
Verbindlichkeiten überhaupt zu verstehen und zwar ebensowohl solche
zu einem Unterlassen wie zu einem Tun, „Verbindlichkeiten" zu einer
einmaligen Leistung nicht minder als solche zu wiederkehrenden Leistungen,
öffentlich aber sind die Lasten dann, wenn sie auf öffentlichem Rechte
beruhen: ob solches der Fall ist, ist unter Berücksichtigung und Ver-
gleichung des öffentlichen und des Privatrechts zu ermitteln.
Ausgenommen von der Verpflichtung des Ehemannes sind die
auf dem Vorbehaltsgut ruhenden Lasten, d. h. solche, für welche die
Frau lediglich wegen des Vorbehaltsgutes haftet. Ferner die außer-
ordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert des angebrachten Gutes
gelegt anzusehen sind. Außerordentlich sind nach Schultzenstein solche
Lasten, die nicht im gewöhnlichen Lauf der Dinge entstanden sind; als
aus den Stammwert gelegt aber müssen sie dann angesehen werden,
wenn sie nach der Intention der die Lasten auferlegenden Anordnung
nicht aus den Erträgen der Sache, sondern aus deren Stammwert be-
stritten werden sollen.
Sonach würden die §§ 1385, 1388 BGB. ergeben, daß der
Ehemann für die öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten seiner Frau in
der Regel unmittelbar haftbar gemacht werden kann. Und zwar
würden, da er selbst verpflichtet ist, ihn im Falle der Nichterfüllung
der Pflicht alle die Folgen treffen, die für diesen Fall im öffentlichen
Recht vorgesehen sind, also unter Umständen auch Strafe. Entsprechend
würde die Bedeutung des § 1654 für den Gewalthaber sein.
Glücklicherweise ist indessen die Auslegung, die Schultzenstein
dem § 1388 gegeben hat, nicht richtig. Die Bestimmung betrifft die
öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten überhaupt nicht. Das ergibt sich
meines Erachtens mit Sicherheit aus dem gesetzgeberischen Gedanken,
der den §§ 1385, 1388 zu Grunde liegt, und aus ihrem Zusammen-
hänge mit entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes.
Die §§ 1384—1387 wollen dem Ehemann, der die Einkünfte
des Vermögens seiner Frau bezieht, „Lasten" auferlegen, die diesen
Einkünften entsprechen, d. h. die Aufwendungen, die von der Frau,
wenn sie selbst die Einkünfte bezöge, aus diesen zu bestreiten wären.
Dies entspricht einem Grundsätze des Gesetzes, der in zahlreichen Einzel-
bestimmungen zur Anwendung gelangt. So hat nach § 795 der
unrechtmäßige Besitzer einer fremden Sache für die Zeit, für welche

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