Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

3. Die Tragung öffentlicher Lasten durch den Ehemann und durch den Inhaber der elterlichen Gewalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche

1.
Die Tragung öffentlicher Lasten dnrch -rn Ehemann
und dnrch den Inhaber der elterlichen Gewalt nach dem
Lnrgerlichen Geschduche.
Von Professor Dr. von Blume in Halle a. S.
In Band 29 Heft 2 des Archivs für Bürgerliches Recht hat
Senatspräsident vr. Schultzenstein den § 1388 und den darauf
bezugnehmenden § 1654 BGB. auf ihre Tragweite für das öffentliche
Recht hin untersucht und ist dabei zu Ergebnissen gelangt, die, wie er
selbst hervorhebt, einer Nachprüfung dringend bedürfen. Denn, wenn
sie richtig wären, würden die genannten Bestimmungen für jeden Ehe-
mann, der das Vermögen seiner Frau, für jeden Vater, der das Ver-
mögen seines Kindes in Nutznießung hat, eine Gefahr bedeuten, möglicher-
weise groß genug, um sie zürn Verzicht auf die Nutznießung zu ver-
anlassen. Das ist auch Schultzensteins Meinung. Und somit wäre
zu sagen, daß das Gesetz die Nutznießung des Ehemannes und des
Gewalthabers zu einem Danaergeschenk gemacht hätte.
Zu diesem befremdlichen Ergebnis gelangt Schultzenstein durch
folgenden Gedankengang:
Nach § 1388 haftet der Mann den Gläubigern der Frau neben
dieser als Gesamtschuldner, soweit er nach den §§ 1385 bis 1387 der
Frau gegenüber deren Verbindlichkeiten zu tragen hat.
Nach § 1385 aber ist er der Frau gegenüber verpflichtet, für die
Dauer der Verwaltung einer Nutznießung außer anderem zu tragen:
„die der Frau obliegenden öffentlichen Lasten mit Ausschluß der auf
dem Vorbehaltsgut ruhendenden Lasten und der außerordentlichen
Lasten, die als auf den Stammwert des eingebrachten Gutes gelegt
anzusehen sind."
Archiv für bürgerliche, Recht. XXX. Band.

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