Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

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Otto Goldschmidt.

glauben wir gezeigt zu haben, daß die örtlichen, zeitlichen und
psychologischen Voraussetzungen für ein Agrarwarrantrecht nach
dem französischen Vorbild auch in der deutschen Landwirtschaft
gegeben sind, und vielleicht gerade wegen des höheren
Entwicklungsgrades im Genossenschaftswesen
in verstärktem Maße. In jedem Falle trägt das Wirtschafts-
und rechtsvergleichende Studium der verschiedenen und die Er-
kenntnis der gemeinsamen Elemente im französischen und deutschen
Lombardkreditwefen zur Klärung der Wege bei, welche in Deutsch-
land zum Ziele einer Warrantgesetzgebung führen. Und die
Lehren, die das vorgeschrittenere Stadium der französischen Gesetz-
gebung ergibt, können für uns nicht wertlos sein
Es ist nicht unmöglich, daß die zukünftige Rolle des Warrant
volkswirtschaftlich über die Bedeutung des ihm zunächst gesteckten
Zieles hinauswächst. Daß der auf sicherer wirtschaftlicher Grund-
lage ruhende und durch die rechtlichen Garantien, mit denen die
Gesetzgebung und der Gebrauch die Entstehung, Begebung und
Realisierung des Warrant umgeben lvird, geschützte Warenpfand-
schein eine solide, verzinsliche Kapitalanlage sein kann, ist schon
früher angedeutet worden.
Ist er aber zweckmäßig ausgestaltet und entsprechend geschützt,
so kann der Warrant, ähnlich dem Scheck, zu
einem Bargeld ersparenden Zahlungs- und
Umlaufsmittel werden, wie es dem Drange der Ent-
wicklung unseres heutigen Wirtschaftslebens entspricht?")
Vielleicht liegt in einem ausgestalteten
Warrantsyftem ein wirksames Mittel, um in
Verbindung mit einem blühenden Scheckwesen,
der durch Kapitalfestlegungen im Falle wirt-
schaftlicher oder politischer Krisen (Krieg)
schwer bedrohten Liquidität des nationalen
Vermögens vorzubeugen, oder doch die Folgen
der schon jetzt, als Nebenerscheinung gewerü-

177) Daß ein wechselmäßig ausgestalteter Warrant den Weg in die Noten-
banken finden, auch in die bankmäßige Notendeckung ausgenommen werden
würde, ist nicht zweifelhaft.

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