Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

5. Das Anfechtungsgesetz und § 826 BGB

3.

Das Mfechtungsgeseh und ß 82k GGO.
Von Referendar Dr. Ortlieb in Berlin.

I. Einer der größten Übelstände im Wirtschaftsleben ist der von
Dielen Schuldnern geübte Brauch, bei Zerrüttung ihrer Vermögens-
verhältnisse den Rest des Vermögens einer dritten Person, in der
Regel der Ehefrau, zu übereignen, so daß die Gläubiger, wenn
sie endlich einen vollstreckbaren Titel erlangt haben und die Zwangs-
vollstreckung betreiben wollen, leer ausgehen und sich darauf be-
schränken müssen, dem Schuldner den Offenbarungseid abnehmen
zu lassen. Dabei findet es sich in der Folge noch häufig, daß der
Schuldner von nun an rechtlich als „Geschäftsführer" seiner Frau,
in Wahrheit aber völlig selbständig das Geschäft in alter Weise weiter
betreibt, ja seinen Deckmantel als Geschäftsführer oft noch zu neuen
„Geschäften" ähnlicher Art benutzt. Nichts ist mehr geeignet, die
Sicherheit des Wirtschaftsverkehrs und das Vertrauen der Allgemeinheit
zu erschüttern als dieses Verfahren. Deshalb muß es auch für die
Organe, welche jene Güter zu bewahren haben, für Gesetzgeber und
Richter als höchste Pflicht erachtet werden, einem derartigen unreellen
Geschäftsgebaren entgegenzutreten.
Nun ist zwar durch das Reichsgesetz vom 21. Juli 1879 betr.
die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des
Konkursverfahrens den Gläubigern, die eine fällige Forderung und
«inen vollstreckbaren Titel hierüber haben, nach erfolglos versuchter Zwangs-
vollstreckung gegen den Schuldner die Möglichkeit erschlossen worden, sich
auch an den Dritten zu halten, an den die Vermögensstücke „verschoben"
worden sind. Aber dieser Schutz ist doch immerhin nur ein beschränkter.
Der Gläubiger kann nur beanspruchen, daß der Dritte die Zwangsvoll-

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