Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

Inh ab ersch uldverschreibung en und Kreationstheorie.

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Bei diesen nicht unerheblichen Verschiedenheiten^) ist die Einheitlich-
keit des den genannten Paragraphen nach Jacobi zu Grunde liegenden
Prinzips kaum noch von solcher Bedeutung, daß sie seiner Theorie
als besonderer Vorzug angerechnet werden kann.

erwerbern ihre Beurteilung nach Vertragsgrundsätzen findet. Anscheinend will
Jacobi (Legitimationsmittel S. 23 no 2 und S. 47) dem Rechtsschein bei
Jnhaberschuldverschreibungen auch die Wirkung beilegen, daß er den Inhaber
als für den Eigentümer verfügungsberechtigt erscheinen läßt, während der Sach-
besitz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche dem Besitzer nur die tatsächliche Legiti-
mation als Eigentümer und nicht die eines an seiner Statt Verfügungs-
berechtigten gibt.
Ihretwegen läßt sich auch die Annahme, daß die §§ 794, 796 vom
Rechtsscheinsgedanken ausgehen, nicht mit Jacobi einfach durch den Hinweis
auf die wesentlich anders gearteten, dem Sachenrecht angehörenden Rechtscheinsfälle
der Bucheintragung und des Sachbesitzes belegen.

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