Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

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Langen.

des Prinzips" und „Erklärungsfähigkeit" läßt die Kreationstheorie nichts
zu wünschen übrig.
Findet man dagegen die Erklärung in dem Rechtsscheine, welchen
die Ausstellung hervorruft, so ist zunächst die nach der Kreationstheorie
selbstverständliche Erscheinung auffallend, daß dieser Rechtsschein nur
die Nichtbegebung unschädlich macht, andere Mängel des Verpflichtungs-
aktes dagegen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen, bestehen
läßt, obwohl das Schutzbedürsnis des Dritterwerbers gegen letztere
nicht minder groß ist, wie gegen den Einwand der Nichtbegebung.
Des weiteren liegt zwar der Jacobischen Erklärung ein einheitliches
Prinzip insofern zu Grunde, als sie alles aus dem Rechtsschein her
leitet. Hierbei darf man aber nicht übersehen, daß die Einheitlichkeit
in der Tat kaum so groß ist, wie es auf den ersten Blick scheint.
Denn es stünde bei den Jnhaberschuldverschreibungen jedenfalls ein
ganz eigenartiger Rechtsschein in Frage, der sich von dem ihr»
nach Jacobi entsprechenden Rechtsscheine des Sachbesitzes sowohl
in den Voraussetzungen wie Wirkungen erheblich unterscheiden würde:
Der Rechtsschein des Sachbesitzes entspringt ausschließlich Tatsachen:
hier gründet sich der Rechtsschein nicht allein auf die tatsächliche
Existenz eines Scheins, sondern verlangt außerdem noch dessen Her-
stellung durch eine „wirksame'"^) Ausstellungshandlung. Dort bewirkt
der Rechtsschein, daß objektiv bereits vorhandene und nur subjektiv nicht
dem Verfügenden zustehende Rechte übertragen werden; hier schafft er
bislang überhaupt noch nicht existierende Rechte aus dem Nichts?'?
Dort gleicht der Rechtsschein nur Mängel im Rechte oder der Be-
rechtigung aus/H hier bewirkt er sogar, daß eine ordnungsmäßig ent-
standene und bestehende Verbindlichkeit im Interesse Dritter Rechts-
grundsätzen unterstellt wird, welche ihrer wirklichen Natur nicht ent-
sprechen?^)

62) Legitimationsmittel S. 21 bei no 1, S. 23 bei no 3, S. 27 no ::
und S. 52 unten.
•*) Das rügt auch Oertmann, Schuldverhältnisse Nr. 5 Abs. 4 Vor
bemerkung zu § 793.
64) Dingliche Rechte Dritter fallen fort (8 936), die mangelnde Verfügungs-
befugnis wird unschädlich gemacht usw.
6B) Soweit nämlich die Verbindlichkeit aus einem gültigen einseitigen Rechts-
geschäfte entstanden ist, trotzdem aber im Verhältnisse zu gutgläubigen Dritt

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