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Otto Goldschmidt.
Eine Definition, welche juristischen und wirtschaftlichen Gesichts-
punkten in gleichem Maße gerecht wird, ist an und für sich schwierig.
Schon deshalb ist es zweckmäßig, beide Gesichtspunkte zu trennen.
a) Aber auch eine juristische Begriffsbestimmung, wie sie der
international geregelte Gegenstand wünschenswert macht, stößt auf die
Schwierigkeit, daß sämtliche Kulturländer sich zwar mit der Warrant-
srage beschäftigt haben, aber ohne daß Übereinstimmung auch nur in
den grundlegenden Voraussetzungen bisher überall erzielt wäre. Es
würde deshalb nur verwirrend wirken, wollte man etwa die Legal-
definitionen des Warrant, soweit solche existieren, aus den einzelnen
Ländern gegenüberstellen und vergleichen. Das würde nur eine Reihe
Schuldners auch ohne Spezialsicherstellung, durch Gesetze und Gebräuche gewähr»
leistet, wenn erstere vorhanden ist. Im genossenschaftlichen Leben trifft dies
ebenso zu wie auf allen anderen Gebieten der Volkswirtschaft. Die bekannte
genossenschaftliche Arithmetik, nach welcher eine Addition von wirtschaftlichen
Nullen auf Grund einer Wahrscheinlichkeitsberechnung nicht wiederum Null,
sondern ein, durch den Zusammenschluß kreditfähig gewordenes Positivum ergibt,
gehört der Vergangenheit an. Sie war auch nur scheinbar ein Fall von
Kreditgewährung ohne Vermögensunterlage. Gewisse, wenn auch nicht erhebliche,
oder nicht gleich realisierbare Werte waren doch vorhanden. Ohne diese wäre
auch der Bürgschaftskredit, den die Raiffeisenschen Kassen ihren Mitgliedern
gewähren, nicht denkbar, obwohl natürlich das ideale Moment der Zuversicht
in die künftigen Erfolge eines von genossenschaftlichem Geiste getragenen Zusammen-
wirkens bei der Kreditgewährung mitspricht und nicht unterschätzt werden soll.
Heute gibt es Personalkredit in dem Sinne eines nur auf Vertrauen, nicht auf
Vermögen basierten Kredits allein in der Form von Notstandsdarlehen, die
eigentlich Unterstützungen sind.
In steigendem Maße wird die juristische Einteilung volkswirtschaftlich
falsch mit der stärker hervortretenden Tendenz, überhaupt nur noch sog. „konfir-
mierten" oder „gedeckten" Kredit an Stelle des reinen Buchkredits zu geben.
Schon jetzt wird Blankokredit von Banken kaum noch gewährt- Fast aus-
schließlich sind die Unterlagen der gegenwärtigen Kreditwirtschaft Wechsel und
Faustpfand (Lombard). Dies wird von Lexis, Kreditwirtschaft, in Elsters
Wörterbuch der Volkswirtschaft, Jena 1906 S- 322, bestätigt.
Die wirtschaftlich wichtigste Einteilung der Kreditarten ist diejenige nach
dem Zweck. Man unterscheidet hauptsächlich Anlagekredit, der regelmäßig
langfristig, von Betriebskredit, der kurzfristig ist.
Die Ausdrücke „Personal- und Realkredit" werden in dieser Arbeit nicht
gebraucht werden. Juristisch dürfte als gleichwertig die Unterscheidung in Pfand-
kredit (Faustpfand- und Grundkredit) einerseits und, nicht in dieser Weise ge-
deckten, Kredit genügen. Der Warrantkredit als eine Form der Lombardierung
kann wirtschaftlich stets nur als Betriebskredit in Frage kommen.