Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

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Langen.

Schaden angeordnet. Wer diese für die Interpretation wesentlichen
Umstände, die hier eben ganz anders liegen, wie bei dem von Jacobi
unterstellten § 793, gebührend berücksichtigt, wird zu dem Ergebnisse
gelangen dürfen, daß es für die Ersatzpflicht gleichgültig ist, ob der
Ausstellende oder ein anderer die Papiere in den Verkehr gebracht —
ausgegeben — hat.
Den Standpunkt des Gesetzes, wie er ihn aufsaßt: „ohne Begebung
gar keine Haftung für nicht genehmigte Papiere, Schadenshaftung in>
Falle ihrer Begebung, Erfüüungshaftung für genehmigte Papiere, gleichviel
wie sie in den Verkehr gelangten", sucht Jacobi sachlich durch die Erwägung
zu rechtfertigen, daß die Ausstellung staatlich nicht genehmigter Papiere
für das Privatintereffe weit ungefährlicher sei, als die Ausstellung mit
Genehmigung. Weil sich nämlich die Erteilung der staatlichen Ge-
nehmigung leicht seststellen lasse, so gefährde die Ausstellung ohne
Genehmigung allein den Verkehr nicht, da der Erwerber sich selbst
zuzuschreiben habe, wenn er trotz Möglichkeit einer Prüfung in diesem
Punkte nicht genehmigte und deshalb nichtige Papiere erwerbe. Dagegen
seien uingekehrt init Genehmigung ausgestellte Papiere dem Verkehr
ohne weiteres gefährlich, weil der Dritte die Tatsache ihrer Begebung
nicht nachprüfen könne und somit gegen ihr Fehlen geschützt werden
müsse. Deshalb scheine es nur konsequent, wenn der Gesetzgeber den
Aussteller genehmigter Papiere ob seiner gefährlichen Handlung im
Verhältnis zu Dritten ohne weiteres für die in Verkehr gelangten
Papiere auf Erfüllung haften lasse, dagegen den Aussteller nicht
genehmigter Papiere, weil seine Handlung minder gefährlich, lediglich
zum Schadensersätze verpflichte, und zwar nur unter der weiteren
Voraussetzung, daß die Papiere durch seine Tätigkeit in den Verkehr
gelangt seien.
Diese Ausführung beruht auf einer tatsächlich unrichtigen Voraus-
setzung: wohl vermag der Erwerber festzustellen, ob überhaupt und für
welche Summe die Ausgabe von Jnhaberschuldverschreibungen genehmigt
wurde, nicht dagegen, ob gerade das erworbene Stück sich innerhalb der
gesetzten Grenze t)ätt,59) was doch allein für ihn von Interesse ist. Er
59) Es braucht solchenfalls nicht immer unredliches Verhalten des Ausstellers
vorzuliegen: in dem guten Glauben, die Genehmigung wie in Aussicht gestelli
für 1 Million zu erhalten, fertigt er in dieser Höbe aus, um sofort nach Ge-
nehmigung die Jnhaberschuldverschreibungen begeben zu können. Jetzt wird die

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