Jnhaberschuldverschreibungen und Kreationstheorie.
27
Denn auch bei anderen Ersatzansprüchen hebt das Gesetz, trotzdem der
die Entschädigungspflicht aussprechende Satz das verletzte Rechtsgut
und die Art der Verletzung so genau beschreibt, daß ein Zweifel, um
welchen Schaden es sich handelt, nicht aufkommen kann, gleichwohl bei
Anordnung der Ersatzpflicht ausdrücklich in derselben überflüssigen Weife
den Entstehungsgrund des Schadens hervor. Beispielsweise heißt es
im § 823: Wer vorsätzlich oder fahrlässig bestimmte Güter eines
anderen verletzt, ist diesem zum Ersatz des „daraus entstehenden"
Schadens verpflichtet, oder § 833: Wird durch ein Tier ein Mensch
getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Tierhalter ver-
pflichtet, dein Verletzten den „daraus entstehenden" Schaden zu ersetzen.
Die „Überflüssigkeit" der bezeichneten Worte dürfte daher nichts gegen
die hier vertretene Auslegung besagen? Z Ebensowenig beweiskräftig
scheint Jacobis Frage, ob jemand wohl auf den Gedanken kommen
würde, § 793, falls er lautete: „der Aussteller einer Jnhaberschuld-
verschreibung sei infolge der Ausgabe nach Maßgabe des Versprechens
verpflichtet", dahin auszulegen, es sei gleichgültig, durch wen die Ausgabe
erfolge. Daß nach dieser Vorschrift die verpflichtende Ausgabe durch
den Aussteller selbst erfolgen müßte, ist ohne Bedenken zuzugeben.
Denn die Hinzufügung der von Jacobi gedachten Worte im § 793
könnte nur den Zweck haben, die Annahme auszuschließen, daß sich der
Aussteller der Kreationstheorie entsprechend schon allein infolge der
Ausstellung verpflichte; dieses würde aber der Fall sein, wenn die
Ausgabe eines beliebigen Dritten genügen sollte?^) Für die Aus-
legung des tz 795 dagegen steht auf Grund der sonstigen Bestimmungen
des Gesetzes fest, daß dieses bei den Vorschriften über Jnhaberschuld-
verschreibungen der Kreationstheorie gefolgt ist. Der erste Halbsatz des
Abs. 3 spricht ferner schlechthin von in Verkehr gelangten Jnhaberschuld-
verschreibungen, umfaßt also auch die nicht vom Aussteller begebenen
Papiere, und in direktem Anschlüsse hieran — in demselben Satze — wird
dann ohne weiteres eine Ersatzpflicht für den durch die Ausgabe verursachten
57) Zum Teil soll durch die Aufnahme des Überflüssigen das Gesetz plastischer
gestaltet werden, siehe z. B. 8 794 Abs. 1 „gestohlen worden oder verloren ge-
gangen oder sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist" und dazu
Prot. S. 2652 (Mugdan Bd. 2 S- 1056).
58) Denn dann könnte alles über die Ausstellung Hinausgehende ohne lind
gegen des Ausstellers Willen geschehen.