Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

26

Langen.

der Aussteller dem Papier gar nicht geben, wenn er nicht seine Brauchbar-
keit zu dem einzigen Zwecke, für den es bestimmt war, nämlich als
Jnhaberschuldverschreibung zu dienen, zerstören wollte. Die Differenz
zwischen dem objektiven Inhalte der Erklärung und dem Willen des
Erklärenden besteht also bestenfalls darin, daß der Aussteller erklärt
hat, schon mit der Ausstellung haften zu wollen, während er dieses
nicht will — und gerade ein solcher Mangel ist vorliegend wegen der
Sonderbestimmungen des Gesetzes unbeachtlich.
VII. Bei staatlich nicht genehmigten Jnhaberschuldverschreibungen
über bestimmte Geldsummen hatte ich den Aussteller bezüglich der in
den Verkehr gelangten Papiere auch dann für schadensersatzpflichtigö3)
erklärt, wenn die Ausgabe nicht durch ihn, sondern ohne seinen Willen
durch Dritte erfolgt sein sollte.^) Jacobi hält mir vor,B5) bei dieser
Auffassung seien die Worte „durch die Ausgabe verursacht" im Abs. 3
§ 795 überflüssig, da naturgemäß ohne Ausgabe überhaupt ein Schade
des Dritten nicht entstehen könne.
Ob die Worte, wenn man den Paragraphen in meinen: Sinne aus-
legt, tatsächlich überflüssig sein würden und nicht vielmehr die Ersatzpflicht
insoweit näher begrenzen sollten,56) als entgangener Gewinn nur in
bestimncken Grenzen zu erstatten ist, kann dahingestellt bleiben. Nimmt
man näinlich ihre Überflüssigkeit an, so läge darin nichts Auffallendes.
BS) Wer die Ersatzpflicht auf Grund der Fassung des § 795 Abs. 3 nur
im Falle der Begebung durch den Aussteller annimmt, braucht natürlich wegen
dieser positiven Bestimmung, die sich dann als Ausnahmevorschrift charakterisiert,
nicht die Kreationstheorie abzulehnen. So die Motive Bd. 2 S. 720 (Mugdan
Bd. 2 S. 402), welche die Bestimmung im Jacobischen Sinne verstehen und
hierbei ausdrücklich ihre Abweichung von dem allgemeinen Prinzip des Gesetzes
feststellen.
B4) Wenn nach Abs. 1 § 795 nur das Inverkehrbringen (nicht die Aus-
stellung) staatliche Genehmigung erfordert, so beweist dieses nichts dafür, daß
die Ausstellung ein lediglich vorbereitender Akt ist und das Versprechen erst
mit der Ausgabe vollendet wird. Denn der Staat hat natürlich nur ein Interesse
daran, unkonsentierte Schuldverschreibungen dem Verkehr fern zu halten; ob
jemand sie zu seinem Vergnügen ausstellt und bei sich behält, muß ihm gleich-
gültig sein.
B5) Legitimationsmittel S. 30 ff.
B6) Vgl. Oertmann, Schuldverhältnisse 8 795 4b Abs- 3 und über den
Umfang der Ersatzpflicht Jacobi, Legitimationsmittel S. 54 unter berichtigender
Erklärung seiner Ausführung in den Wertpapieren S. 262.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer