Volltext: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

§ 561 Abs. 2 BGB.

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Anm. II zu § 883 ZPO., vertretenen Ansicht folgt, wenn der Schuldner
sich an einem anderen Orte befindet, aus der Pflicht des Gerichtsvoll-
ziehers, die Sachen dem Gläubiger zu übergeben, die weitere der
Übersendung an den Gläubiger, sowie, daß die Kosten dafür Voll-
streckungskosten sind. Zur Begründung dient hier die Bemerkung:
„Der Sinn einer Verurteilung zur Herausgabe sei nicht, daß der
Schuldner die Sache nicht mehr haben, sondern daß der Gläubiger sie
bekommen solle." In der Fußnote 9 wird dann noch zur Unterstützung
dieser Ansicht auf den § 79 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvoll-
zieher verwiesen.
Die entgegengesetzte Ansicht, daß der Schuldner zur Übersendung
der herauszugebenden Sache an den Gläubiger nicht verpflichtet ist,
vertritt der Kommentar von Petersen-Anger Anm. 2 zu § 883
ZPO. und eine in der Zeitschrift für Vollstreckungs- und Zustellungs-
wesen von Walter Bd. 11 S. 99 abgedruckte Entscheidung des Land-
gerichts Neustrelitz. In dieser ist mit Recht geltend gemacht, daß, wenn
das Gesetz dem Gerichtsvollzieher zur Pflicht mache, die weggenommenen
Sachen dem Gläubiger zu übergeben, hier die Anwesenheit des Gläubigers
oder eines Stellvertreters bei der Zwangsvollstreckung vorausgesetzt werde.
Auch die Vorschrift des § 79 Nr. 2 der Geschästsanweisung für
die Gerichtsvollzieher, welche diesen aufgibt, die weggenommenen Sachen
ohne Verzug dem Gläubiger, wenn tunlich an Ort und Stelle gegen
Empfangsbescheinigung auszuhändigen, oder an den Gläubiger abzu-
senden, kann für die im Kommentar von Gaupp-Stein vertretene
Ansicht nichts ergeben. Diese Vorschrift enthält nur Anweisungen an
den Gerichtsvollzieher, wie er mit den weggenommeuen Sachen zu ver-
fahren hat, und sagt nichts darüber aus, ob die Absendung an den
Gläubiger eine Vollstreckungshandlnng und die dadurch entstehenden
Kosten Vollstreckungskosten sind. Für die Rechte und Pflichten der
Parteien in Ansehung der Bewirkung und der Kosten des Transportes
ist allein der Inhalt des vollstreckbaren Titels maßgebend.
Daß aber ein Urteil, welches lediglich auf Herausgabe von Sachen
lautet, dem Schuldner keine weiteren positiven Leistungen auferlegt,
als die Beseitigung der Merkmale seines Besitzes, ergibt sich aus den
obigen Ausführungen über den Begriff der Herausgabe; desgleichen ist
dargetan, daß diese Beseitigung nicht die Vornahme einer Ortsver-

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