Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

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K. Lassen.

Satz, welcher nur der herrschenden Lehre über den mittelbaren Besitz
entspricht; denn nach dieser wird gerade der Herausgabeanspruch des
inittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer von der Ver-
kehrsanschauung als besonderes Kennzeichen des sich als wahre Sach-
herrschaft darstellenden mittelbaren Besitzers angesehen:
Vgl. Gierke Fahrnisbesitz S. 7 Anm. 5 — Gutachten
S. 32 und 35f.; Cosack Bd. II S. 63; Dernburg Sachen-
recht S. 46fg.; Endemann BGB. Bd. II S. 126.
Solange daher der Vermieter auf Grund seines Pfandrechts die
Entfernung der eingebrachten Mietsachen verhindert oder seinen Anspruch
auf Herausgabe zum Zwecke der Zurückschafsung geltend macht, hält
er die Sachen in der ihm vom Gesetze eingeräumten Machtsphäre zurück.
8 5.
Was schließlich die Vollstreckung des Urteils anlangt, welches den
vorstehend erörterten Anträgen des Vermieters stattgibt, so ist das
Urteil, soweit es auf Vorlegung des Verzeichnisses über die verschleppten
Mietsachen lautet, wie in Wissenschaft und Praxis unbestritten ist,
nach § 888 ZPO. zu vollstrecken.
Vgl. Reincke Anm. zu § 264 und Anm. I zu § 888 ZPO.,
Struckmann und Koch Anm. I, Gaupp-Stein Anm. I, 1
zu tz 888 ZPO.
Auch darüber herrscht kein Streit, daß die Zwangsvollstreckung
des auf Herausgabe lautenden Urteils nach § 883 ZPO. zu erfolgen
hat. Der Gerichtsvollzieher hat die im Urteile bezeichneten Sachen
dem Schuldner wegzunehmen und sie dem Vermieter zu übergeben.
Werden die herauszugebenden Sachen nicht vorgefunden, so hat der
Schuldner auf Antrag des Vermieters den im § 883 ZPO. normierten
Offenbarungseid zu leisten, welcher nach der Vorschrift des § 899 fg.
ZPO. abzunehmen ist.
Nur in bezug auf die Frage gehen die Meinungen auseinander,
ob die Übergabe an den Gläubiger, insbesondere, wenn dieser an
einem anderen Orte wohnt, als der Schuldner: die Verpackung der
Sachen und ihr Transport an den Wohnort des Gläubigers Zwangs-
vollstreckungshandlungen und die dadurch verursachten Kosten Zwangs-
vollstreckungskosten sind. Nach der im Kommentar von Gaupp-Stein

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