Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

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K. Lassen.

unterliegenden Sachen, daß ihm deren Kenntnisnahme und Bezeichnung
möglich wäre.
An diesem zweiten Begriffsmerkmal fehlt es in der Regel bei
Herausgabeansprüchen, welche aus einem dinglichen Rechte entspringen.
Da das dingliche Recht die Sachen der Herrschaft des Berechtigten
unmittelbar unterwirft, ist die tatsächliche Lage regelmäßig so beschaffen,
daß der Berechtigte im Stande ist, oder doch sein müßte, die feinem
Anspruch unterliegenden Sachen zu kennen. Aus diesem Grunde er-
scheint die Ansicht des Kammergerichts in der Entscheidung, Rechtspr.
der OLG. Bd. V S. 163, der sich Staudinger angeschlossen hat,
daß nämlich der „nackte" Eigentumsanspruch nicht einen Sachinbegriff
zum Gegenstände haben und die Anwendung des Paragraphen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtfertigen könne, dem Resultate nach richtig.
Der Vermieter dagegen ist auf Grund seines gesetzlichen Pfand-
rechts nicht in der Lage, sich Kenntnis über die seinem Rechte unter-
liegenden Sachen zu verschaffen. Denn ihm steht kein Recht zu, den,
Bestand der eingebrachten Sachen des Mieters entweder selbst festzu-
stellen oder über denselben Auskunft von dem Mieter zu verlangen.
Auch die wider seinen Willen erfolgte Fortschaffung der Mietsachen,
der Tatbestand, der seinein Herausgabeanspruch zu Grunde liegt, bedingt
keinerlei tatsächliche Beziehungen des Vermieters zu jenen Sachen.
Die Mehrheit der verschleppten Mietsachen, deren Herausgabe der
Vermieter aus demselben tatsächlichen Grunde nämlich infolge einer
Besitzerwerbshandlung des Mieters oder eines Dritten verlangen kann,
stellt sich daher allerdings als ein Sachinbegriff i. S. des § 260 BGB. dar.
Der Vermieter kann also auf Grund dieser Vorschrift die Vorlegung
eines Bestandsverzeichnisses über die verschleppten Mietsachen verlangen
und sich die Angabe der einzelnen Sachen, auf die sich sein Heraus-
gabeanspruch erstreckt, gemäß § 254 ZPO. Vorbehalten, bis das Ver-
zeichnis vorgelegt ist.
§ 4.
Für die Fassung des Klageantrages bleibt endlich noch die Frage
zu erörtern, ob ein vom Vermieter zu stellender Antrag auf vorläufige
Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils — falls nicht die Voraussetzungen
des § 709 Nr. 4 ZPO. gegeben sind — ohne weiteres nach § 709
Nr. 1 ZPO. Aussicht auf Berücksichtigung hat, oder ob es dazu erst
des Nachweises der Voraussetzungen des § 710 ZPO. bedarf.

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