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Langen.
dessen Wille ist in dieser Beziehung souverain/") und seine Bestimmungen
Mrlieren nicht dadurch ihre Bedeutung, daß sie auf angeblich falschen
Motiven beruhen.
Meinen Hinweis 48) auf die gleichen Erscheinungen bei den Vertrags-
verhandlungen unter Abwesenden, wo niemand daran Anstoß nimmt,
daß der Gesetzgeber ohne Rücksicht auf den Willen der Parteien be-
stimmt, wann in ihrem Verhalten eine wirksame Erklärung des rechts-
geschäftlichen Willens liegt, und rechtsgeschäftliche Verpflichtungen früher
eintreten läßt, als dieses dem Willen der Beteiligten entspricht, sucht
Jacobi durch Konstruierung eines Unterschiedes in den tatsächlichen
Verhältnissen auszuschalten:") Während bei den Vertragsverhandlungen
unter Abwesenden der Erklärende, selbst wenn er erst infolge der Kenntnis-
nahme durch den Gegner gebunden sein wolle, mit der Absendung
alles getan habe, was ihm zu tun obliege, uni die Erklärung zu
vollenden, seine Erklärungstätigkeit also bewußt abgeschlossen sei, glaube
der Aussteller einer Jnhaberschuldverschreibung, er selbst müsse außer
der Ausstellung noch weitere Handlungen zur Vollendung der Erklärung
vornehmen. Allein das uns interessierende Gemeinsame der Fälle besteht
darin, daß, trotzdem beide Mal die Beteiligten Vorhandensein wie
Wirksamkeit ihrer Erklärung abhängig wissen wollen von dem Eintritte
bestimmter Tatsachen, dennoch der Gesetzgeber ohne Rücksicht auf diesen
Willen Vollendung und Wirksamkeit der Erklärung schon vor Ver-
wirklichung jener Tatsachen anordnet. Ob das weitere, von dem die
Erklärung abhängen soll, in einer Tätigkeit des Erklärenden besteht oder
nicht,^0) ist hierbei gleichgültig, da Jacobis Annahme, daß nur dort
die Vollendung und Wirksamkeit der Erklärung ohne Rücksicht auf den
in eonereto vorhandenen Parteiwillen einfach durch das Gesetz bestimmt
werde, wo eine Erklärung vorliege, an deren Vollendung der Erklärende
nichts mehr tun zu müssen glaube, nicht zutrifst. Oder ist nicht etwa
das Stiftungsgeschäft unter Lebenden mit dem Augenblicke der Unter-
47) Das Gesetz kann, wie Jacobi richtig bemerkt, zwar nicht Tatsachen,
wohl aber Ausnahmen von seinen allgemeinen Grundsätzen machen.
48) Archiv S. 190.
49) Legitimationsmittel S. 42—43.
50) Ersteres ist der Fall beim Aussteller einer Jnhaberschuldverschreibung,
welcher erst mit der Begebung die Erklärung abgeben wollte, letzteres beim
Osterenten und Akzeptanten, die nicht vor Kenntnisnahme ihrer Erklärung durch
den Gegner diese abgeben und gebunden sein wollen.