561 Abs. 2 BGB.
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liegende Mehrheit von Sachen in der Tat einen Inbegriff im Sinne
des Gesetzes darstellt.
Nach den Motiven Band II S. 894 ist:
Unter einein Sachinbegriffe, nicht bloß eine sogenannte Sach-
gesamtheit, welche unter einem gemeinsainen Namen zusammen-
gesaßt zu werden pflegt (z. B. Heerde, Bibliothek, Gutsin-
ventar) §n verstehen, sandern jede Mehrheit von Vermögens-
gegenständen, bei welcher der Berechtigte nach dem obwaltenden
Verpflichtungsgrunde nicht in der Lage ist, die einzelnen
Gegenstände zu bezeichnen.
Die in der Literatur gegebenen Definitionen schließen sich mehr
oder weniger eng an diese Erklärung des Begriffes durch die Motive an.
Vgl. Oertmann, Anm. 2; Schollmeyer, Anm. 2 a zu
ß 260 BGB.; Dernburg Bd. II § 41 b; Rechtspr. d. OLG.
Bd. 2 S. 187.
Die von Planck, Anm. 1 zu 8 260 BGB. gegebene Definition,
welche hier noch mitgeteilt werden mag, lautet folgendermaßen:
„Unter einem Inbegriffe von Gegenständen versteht der 8 260
nicht nur die sog. Sachgesamtheiten . . ., sondern überhaupt eine
Mehrheit von Gegenständen, welche herauszugeben oder über
welche Auskunft zu erteilen jemand aus Grund desselben
Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und welche einzeln zu be-
zeichnen der Berechtigte nach der Natur des betr. Verhältnisses
regelmäßig nicht im Stande ist."
In der letzten Definition ist mit den Worten: „Eine Mehrheit von
Gegenständen, welche herauszugeben jemand auf Grund desselben
Rechtsverhältnisses verpflichtet ist —", ein weiteres Begriffsmerkmal
ausgenommen, das sich in etwas anderer Formulierung auch bei Scholl-
meyer, Kommentar von Holder usw. Band II: Recht der Schuld-
verhältnisse Anm. 2 a zu 8 260 BGB. findet. Hier ist zur Erläuterung
der in den Motiven enthaltenen Definition gesagt: „Der obwaltende
Verpflichtungsgrund ist das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen die
Herausgabe verlangt werden kann, und die Einheitlichkeit dieses Rechts-
grundes bildet also das Band, welches die Mehrheit der herauszu-
gebenden Gegenstände zum Inbegriffe vereinigt."
Im Anschluß an diese Ausführungen hat das Reichsgericht in
seiner bei Gruchot, Band 47, S. 911f. abgedruckten Entscheidung