Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

Bedeutung und Tragweite des § 2007 des BGB. 223
Vorschriften der §§ 1935, 2095.“77) Ist es an sich schon äußerst
mißlich, zu einer derartigen Erklärung greifen zu müssen, so ist diese
Auslegung schon um deswillen nicht haltbar, weil dann die ganze
Bestimmung des Satzes 2 überflüssig wäre, da die Erhöhung nach
§ 1935 und der anwachsende Teil nach § 2095 überhaupt nicht als
zwei besondere Erbteile gelten und daher dem im Satz 1 aufgestellten
Grundsatz überhaupt nicht unterliegen. Vor allem spricht aber die
Entstehungsgeschichte des § 2007 gegen die Ansicht von Planck-
Stroh al. In dem ersten Entwürfe des Gesetzes fehlte der Satz 2
des jetzigen § 2007, und der Satz 1 enthielt die Fassung: „Wenn
ein Erbe zu mehreren Erbteilen, insbesondere durch Anwachsung
oder nach § 1935, berufen ist“. Dagegen wurde in der
zweiten Kommission gellend gemacht, daß es nicht angehe, bei der
Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten in den Fällen der §§ 1935
und 2094 zwischen den einzelnen Erbteilen eine Verschiedenheit zu be-
stimmen, da zwischen ihnen im übrigen keine Verschiedenheit bestehe;
seien daher die Erbteile nicht verschieden belastet, müßten sie als ein
Erbteil auch inbetreff des Jnventarrechtes behandelt werden.7^) Um
eine Übereinstimmung mit den Vorschriften der §§ 1935 und 2095 zu
schaffen, fügte man die Einschränkung des Satzes 2 in § 2007 ein,
ohne sich dabei klar zu machen, zu welchem Ergebnis diese neue Be-
stimmung führte. Von einem Redaktionsfehler kann nicht die Rede sein.
Hiervon abgesehen beruht der § 2007 auf einem gesunden Gedanken
des Gesetzgebers.
77) Planck-Strohal Bem. 3 zu Z 2007.
78) Protokolle der zweiten Kommission S. 8O03s.

Archiv für bürgerlicher Recht. XXX. Band.

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