Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

Bedeutung und Tragweite des § 2007 des BGB. 221'
Nach der Teilung verwandelt sich die mit dem Eigenvermögen
bestehende proratarische Haftung des unbeschränkt haftenden Miterben
in eine solidarische; jeder Miterbe haftet nunmehr den Nachlaßgläubigern
für den vollen Betrag ihrer Forderungen. In dem Falle hat die
Sonderung der Erbteile keine Bedeutung. 72) Denn der Miterbe haftet
bereits wegen des einen Erbteils, in Ansehung dessen seine unbeschränkte
Haftung besteht, mit seinen: ganzen Vermögen für den vollen Betrag
der Nachlaßverbindlichkeiten.
Beispiel: Haben in dem obigen Beispiele die Erben geteilt, ohne
die Forderung der Nachlaßgläubiger berichtigt zu haben, so haftet A
in Ansehung des Erbteils, bezüglich dessen er die beschränkte Haftung
verloren hat, mit seinem eigenen Vermögen in Höhe der vollen 1000.
Liegen dagegen die Voraussetzungen der §§ 2060 und 2061 vor,
so tritt auch nach der Teilung des Nachlasses nur die anteilige Haftung
der Miterben ein; alsdann muß wieder, wie im Falle des § 2059,
zwischen den Erbteilen unterschieden werden, bezüglich deren beschränkte
und unbeschränkte Haftung besteht.^) Ist also ein Gläubiger im
Aufgebotsverfahren ausgeschlossen worden, oder meldet ein Gläubiger
seine Forderung erst später als 5 Jahre nach dem Erbfalle oder
6 Monate nach dem erfolgten Privataufgebot eines Miterben an, so
unterliegt wegen des dem einen Erbteil entsprechenden Teiles seiner
Forderung das eigene Vermögen des mehrfach berufenen Erben seinem
Zugriff, bezüglich des anderen Erbteils, in Ansehung dessen die be-
schränkte Haftung besteht, muß er sich aber auf dasjenige verweisen
lassen, was von dem Nachlaß noch vorhanden ist.")
Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn der Nachlaßkonkurs durch Ver-
teilung der Masse oder durch Zwangsvergleich beendet worden ist.
Zweifel über den Umfang der Haftung können hier entstehen, wenn,
was die Regel sein dürfte, nach Beendigung des Konkursverfahrens
ein zur Verteilung unter die Miterben verbleibender Überschuß nicht
vorhanden und daher eine wirkliche Teilung des Nachlasses ausge-
72) Knitschky S. 299, Kreß S. 198.
7*) Knitschky a a-O., Kreß a-a.O.
74) Abweichend Kreß S. 199, der ohne Angabe eines Grundes annimmt,
daß hier die beschränkte Haftung nicht mehr ohne weitere Voraussetzungen geltend
gemacht werden könne, sondern nur nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften,
insbesondere für den Fall des Nachlaßkonkurses.

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