Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

220

Otto Niese.

der 1000 in den Nachlaß, aber nur wegen 500 in das eigene Ver-
mögen des A vollstrecken.
Wenn Kreß in dem Falle, daß der Alleinerbe für alle in seiner
Hand befindlichen Erbteile gleichmäßig haftet, also entweder bezüglich
aller unbeschränkt oder bezüglich aller beschränkt, prinzipiell nicht den
§ 2059, sondern die allgemeinen Regeln, insbesondere die §§ 1975 ff.
Platz greifen läfet,71) so liegt meines Erachtens kein Grund zu einer
unterschiedlichen Behandlung dieses Falles von dem Falle vor, daß die
Haftung in Ansehung der mehreren Erbteile verschieden ist. Praktische
Bedeutung gewinnt allerdings der § 2059 nicht. Denn ist z. B. der
Erbe zu zwei Erbteilen in Höhe von je J/o des Nachlasses berufen
und haftet er bezüglich beider Teile unbeschränkt, so kann der Gläubiger
sich in Höhe der einen Hälfte der Forderung wegen des einen Erbteils
und in Höhe der anderen Hälfte der Forderung wegen des anderen
Erbteils an das eigene Vermögen des Erben halten, mit anderen
Worten, das eigene Vermögen des Erben unterliegt wegen des ganzen
Betrages der Forderung dem Zugriff des Gläubigers. Haftet der Erbe
in Ansehung beider Hälften beschränkt, so kann der Gläubiger ohne weiteres
wegen seiner ganzen Forderung in den gesamten Nachlaß vollstrecken.
2. Des Erben als Mitglied einer Erbengemeinschaft.
8 15.
Sind mehrere Erben vorhanden, von denen der eine zu mehreren
Erbteilen berufen ist, so findet, bevor eine Teilung des Nachlasses
stattgefunden hat, der § 2059 in der gleichen Weise auf die vereinigten
Erbteile, bezüglich deren zum Teil beschränkte, zum Teil unbeschränkte
Haftung besteht, wie in den vorhergehenden Paragraphen dargelegt
ist, Anwendung.
Beispiel: Der Erblasser hat vier Erben A, B, C und I) ein-
gesetzt und den A zum Ersatzerben des D ernannt; A verliert die
beschränkte Haftung, da er die Jnventarfrist versäumt; B errichtet darauf
rechtzeitig ein Inventar; nunmehr fällt I) fort. Die Nachlaßverbind-
lichkeiten betragen 1000. Alsdann haftet A bezüglich des ersten
Viertels mit dem Erbteil in Höhe von 1000 und mit dem eigenen
Vermögen in Höhe von 250; bezüglich des anderen Viertels dagegen
nur mit dem Erbteil in Höhe von 1000 (§ 2063).

T1) Kreß S. 197.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer