Bedeutung und Tragweite des 8 2007 des BGB.
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„Dies gilt auch in den Fällen der Anwachsung und des § 1935,
wenn die ursprünglichen Erbteile verschieden beschwert sind."
Wenn im folgenden von den Fällen der Berufung eines Erben
zu mehreren Erbteilen gehandelt wird, so wird die Auffassung des
§ 2007 Satz 2 zu Grunde gelegt.
2. Verhältnis der Bestimmungen des Satzes 1 und des Satzes 2
des § 2007 zu einander.
8 4.
In allen Fällen der Berufung eines Erben zu mehreren Erbteilen,
abgesehen von den Fällen der Anwachsung und der Erhöhung des
gesetzlichen Erbteils, tritt in Ansehung der Haftung für die Nachlaß-
verbindlichkeiten eine Sonderung der Erbteile ein. Die einzelnen Erb-
teile werden so angesehen, als ob sie verschiedenen Erben gehörten.
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die einzelnen Erbteile ver-
schieden beschwert sind; dies ergibt sich aus dem Satze 2 des § 2007.
Lediglich in den Fällen der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils
(§ 1935) und der Anwachsung (§ 2094) ist die Belastung der Erbteile
von Erheblichkeit; nur dann nämlich, wenn die einzelnen Erbteile ver-
schieden beschwert sind, tritt eine Sonderung der Erbteile ein. Unter
Beschwerung sind hier nur Vermächtnisse und Auflagen zu verstehen;12)
denn der § 2007 behandelt die Haftung des Erben den Nachlaß-
gläubigern gegenüber, die Ausgleichungspflicht und die Pflichtteilslast
wirken aber nur unter den Miterben.^) Eine verschiedene Belastung
liegt bereits dann vor, wenn ein Vermächtnis nur einem Erbteil auf-
erlegt ist.
Wilke faßt den Satz 2 des 8 2007 anders auf.") Er will
ihn mit Rücksicht auf die §§ 1935 und 2095, nach welchen in den
Fällen der Anwachsung und der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils'
die Erweiterung des ursprünglichen Erbteils nur in Ansehung der
12) Planck Bem. 3 zu 8 2007; Herzfelder Bem. 1 Abs. 2 zu 8 2007;
Leske S. 1086 Anm. 2; Kuhlenbeck Bem. 3 zu 8 2007; Böhm S. 120
Anm. 2; Cretschmar Bem. zu 8 2007. Zustimmend wohl auch Binder
H S. 236.
13) Dies verkennen Kreß S. 201 Anm. 22 und S. 194ff., Borcherdt,
Erbrecht S. 225. Von den Teilungsanordnungen gilt dasselbe wie von der
Ausgleichungsfrist.
“) Wilke Bem. 1 zu 8 2007.