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Otto Niese.
Ordnung zur Erbfolge Berufene mehrere Erbteile, wenn es zur
Erbfolge nach Stämmen kommt (§ 1927). Dies trifft beispielsweife
bei Abkömmlingen von Geschwisterkindern, die einander geheiratet haben,
zu. Ebenso fallen dem überlebenden Ehegatten, der zugleich Verwandter
des Erblassers ist, mehrere Erbteile zu (§ 1934); z. B. der überlebende
Ehegatte ist ein Geschwisterkind des Erblassers.
Ob hierher auch der Fall des § 1935 gehört, wird später er-
örtert werden.
2. Bei gewillkürter Erbfolge tritt eine Vereinigung mehrerer Erb-
teile in einer Hand dann ein, wenn der Erblasser den Erben auf
mehrere Bruchteile der Erbschaft eingesetzt hat, und zwar ohne Unterschied,
ob es sich um eine Einsetzung in ein und derselben letztwilligen Ver-
fügung oder in verschiedenen nebeneinander bestehenden Testamenten
oder Erbverträgen handelt (§ 1951 Absatz 3). Ob auch im Falle
des § 2094 eine Berufung zu mehreren Erbteilen vorliegt, wird am
Schlüsse dieses Paragraphen zusammen mit der Vorschrift des § 1935
untersucht werden.
3. Schließlich kann sich auch die Berufung zu mehreren Erbteilen
als Folge des Nebeneinanderbestehens der gesetzlichen und gewillkürten
Erbfolge ergeben (§ 2088 Absatz 2).
4. Nach dem klaren Wortlaute der §§ 1935 und 2094, 2095 liegt da-
gegen eine Berufung zu mehreren besonderen Erbteilen nicht vor, wenn
beim Wegfalle eines gesetzlichen oder testamentarischen Erben der Erbteil
eines anderen gesetzlichen oder testamentarischen Erben erweitert wird.
Die Erhöhung nach § 1935 und der anwachsende Teil nach §§ 2094, 2095
gelten grundsätzlich nicht als besondere Erbteile; nur in Ansehung der Ver-
mächtnisse, der Auflagen und der Ausgleichungspflicht werden die Er-
weiterungen des ursprünglichen Erbteils als besondere Erbteile angesehen.
Auf einem anderen Standpunkt steht der § 2007; denn im Satz 2
dieses Paragraphen werden der ursprüngliche Erbteil und die nach den
§§ 1935 und 2094 eintretende Erweiterung als zwei Erbteile betrachtet.
Demnach liegt im Sinne von § 2007 auch im Falle der §§ 1935
und 2094 eine Vereinigung mehrerer besonderer Erbteile in einer
Hand vor. Wäre die Bestimmung des Satzes 2 des § 2007 mit der
Vorschrift der §§ 1935 und 2094, 2095 in Einklang gebracht, so
hätte sie etwa dahin gefaßt werden müssen: