200
Otto Niese.
also alles das, was bei einer Mehrheit von Erben dem einzelnen aus
dem Nachlaß endgültig zufällt. Sodann spricht das Gesetz auch von
Erbteilen in Rücksicht auf den besonderen Berufungstatbestand des Erben
und stellt den Grundsatz auf, daß jeder besondere Berusungstatbestand
einen besonderen Erbteil bedingt, so z. B. in den §§ 1927, 1934,
2094, 2110. In dem letzteren Sinne ist das Wort „Erbteil" offen-
sichtlich auch in den 88 1951 und 2007 angewendet.
Unrichtig ist es daher, daß jedem Berufungsgrunde nur ein be-
sonderer Erbteil entsprechen kann, wie Binder meint?) Vielmehr
können auf Grund eines Berufungsgrundes, sofern nur mehrere Be-
rufungstatbestände nebeneinander wirksam werden, einem Erben mehrere
Erbteile zufallen.
Erster Teil.
Auslegung des 8 2007 des AGK.
I. Im allgemeinen.
§ 2.
Der § 2007 behandelt die Haftung des Erben für die Nachlaß-
verbindlichkeiten in einem besonderen Falle, nämlich in dem Falle, daß
der Erbe zu mehreren Erbteilen berufen ist. Aus dem Paragraphen
sind folgende drei Grundsätze zu entnehmen:
1. Die Haftung eines zu mehreren Erbteilen berufenen Erben für
die Nachlaßverbindlichkeiten bestimmt sich in Ansehung eines jeden der
Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten.
2. In den Fällen der Anwachsung (§ 2094) und der Erhöhung
des gesetzlichen Erbteils (§ 1935) gilt die Bestimmung zu 1 nur dann,
wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.
3. Sind dagegen im vorhergehenden Falle die Erbteile nicht ver-
schieden beschwert, so bilden der ursprüngliche Erbteil und seine Er-
b) Dies ergibt sich klar auch aus 8 1951 Abs. 3: „Setzt der Erblasser einen
Erben auf mehrere Erbteile ein, so kann er ihm durch Verfügung von Todes-
wegen gestatten, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen."
Binder I S. 117 findet sich mit dieser Bestimmung in der Weise ab, daß er
erklärt, sie wolle dem Erblasser die Möglichkeit gewähren, dem Erben die An-
nahme „einer Quote seines Erbteils" zu gestatten.