Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

Bedeutung und Tragweite des § 2007 des BGB. 199
Fällen mit Binder mehrere Berufungsgründe anzunehmer?) und dies
damit zu begründen, daß hier die Berufung zu dem einen Erbteil ver-
möge eines anderen konkreten Tatbestandes wie zu dem anderen er-
folge, ist irrig; denn anderenfalls müßten auch bei der in mehreren
Testamenten erfolgenden Berufung eines Erben zu verschiedenen Erb-
teilen mehrere Berufungsgründe vorliegen. Diese Auffassung hat das
Gesetz ausdrücklich abgelehnt; der Abs. 2 des § 1951 bestimmt, daß
in jenem Falle trotz Vorliegens verschiedener konkreter Berufungstal-
bestände ein einheitlicher Berufungsgrund vorliegt?)
Sind aber auch Berufungsgrund und Berufungstatbestand ver-
schiedene Begriffe, so entspricht dennoch jedem besonderen Berufungs-
tatbestande ein besonderer Erbteil. Das Gesetz gebraucht nämlich das
Wort „Erbteil" in doppeltem Sinne?) Einmal begreift es darunter
den Anteil des Miterben an dem Nachlasse (§ 1922 Abs. 2). Erbteil
in dieser Bedeutung z. B. in den §§ 2043, 2047, 2056, 2059 ist

lagen anders); Lehmann in Enneccerus-Lehmann, Das Bürgerliche Recht,
2. Auflage, Bd. 2 S. 675; Fromm hold, Erbrecht Bem. 1 zu 8 195t;
Landsberg, Das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches S. 1057 Anm. 2;
Leske, Vergleichende Darstellung S. 1047 Anm. 1; Matthias, Lehrbuch des
Bürgerlichen Rechts, 3. Auflage, Bd. 2 S. 536; Wilke, Erbrecht Bem. 2 zu
8 1951; Kreß, Erbengemeinschaft S. 194; Knitschky, Erbschaft und Erbteil
im Archiv für die Zivilistische Praxis Bd. 91 S. 302ff.; Mayer-Reis, Lehr-
buch des Familien- und Erbrechts, 4. Auflage, Bd. 2 S. 169 Anm. 18; Märker,
Nachlaßbehandlung, 17. Auflage, S. 233; Pelargus, Das Erbrecht S. 201;
Weißler, Das deutsche Nachlaßverfahren S. 131; Böhm, Erbrecht, 2. Auflage
S. 256. In sich widerspruchsvoll: Motive S. 510 und S. 363; Endemann,
Einführung in das Studium des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. 3, 7. Auflage,
S. 346ff., S. 505 Anm. 33 einerseits und S. 86 andererseits. — Cretschmar,
Das Bürgerliche Recht. Bem. zu 8 1951 nimmt Einheit des Berufungsgrundes
bei mehrfacher Verwandtschaft, Verschiedenheit dagegen bei Verwandtschaft und
Ehe an.
°) Binder I S. 112ff. Derselben Ansicht sind: Herzfelder bei Stau-
dinger Kommentar, 2. Auflage, Bem. 2 zu 8 1949 und Bem. 3 zu 8 1951;
Kuhlenbeck, Kommentar, 2. Auflage, Bd. 3 Bem. 1 Abs. 3 zu 8 1948; Neu-
mann, Kommentar, 4. Auflage, Bem. II 4 zu 8 1951; Müller-Meikel,
Das Bürgerliche Recht, 2. Auflage, S. 546; Windscheid-Kipp, Lehrbuch des
Pandektenrechts, 8. Auflage, Bd. 3 S. 441; Dernburg, Bürgerl. Recht,
2. Aufl. Bd. 5 S. 409.
6) Strohal II S. 28 Anm. 3a.
0 Knitschky S. 283, Laudsberg S. 1062, Endemann S. 8.

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