Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

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A. S. Schultze.

Außer diesem häufigsten Fall kann
2. verschuldet mangelhafte Lieferung aber auch vorliegen,
ohne daß eine Veränderung der Sache nach Abschluß
des Vertrages eingetreten ist. Dieses ist dann der Fall, wenn der
Verkäufer einen Mangel derselben arglistig verschwiegen oder —
was allgemein anerkanntermaßen dem gleichsteht — eine nicht vor-
handene Eigenschaft absichtlich falsch zugesichert hat, und überdies
den Mangel bezw. das Fehlen der Eigenschaft auch bei der Ab-
lieferung noch verschweigt.
Denn in diesen Fällen dauert die schon zur Zeit des Kaufes
vorhandene Arglist auch bei der Lieferung noch fort, und diese
selbst ist dann eine schuldhaft mangelhafte Liefe-
r u n g?) Dieser Schadensersatzanspruch hat mithin seinen
Nechtsgrund nicht in den Vestinunungen über Gewähr-
leistungspflich't, sondern in den allgemeinen Rechtssätzen
des Vertragsrechts, insbesondere dem § 276, und ist daher auch
nicht nach jenen, sondern nach diesen zu beurteilen; wie er
ja auch nach römischem und gemeinem Recht niemals zu den Ge-
währleistungsansprüchen gehörte, sondern stets mit der actio
emti binnen der ordentlichen Verjährungsfrist verfolgbar war.
Wenn ihn alfo die ZK 463, 480, 477 erwähnen, so geschieht das
nicht, um ihn hier zu normieren — vielmehr hat er seine Norm
durch den § 276 erhalten —, und nicht, um ihn in den Gewähr-
leistungsansprüchen beizugesellen und g l e ich z u st e l l e n ,
sondern vielmehr, um seinen Gegensatz zu ihnen zu be-
tonen, wie dieses ja gerade im § 477 dadurch geschieht, daß die
für alle Gewährleisiungsansprüche charakteristische kurze Ver-
jährung behufs Vermeidung eines etwaigen Mißverständnisses
ausdrücklich verneint wird.* *)
In Ansehung des Genuskaufes sind dem Gesagten, da es sich
hier nur um die beiden Schadensersatzansprüche und ihre Ver-

*0 Es ist daher ganz richtig, wenn Düringer-Hachenburg III
S. 158 gelegentlich sagen, im Fall arglistigen Verschweigens liege immer ein
Fall des 8 276 vor.
*) Zu dem Ergebnis, daß dieser Anspruch kein Gewährleistungsanspruch
ist, gelangt mit zum Teil abweichender Begründung auch Krückmann,
„Unmöglichkeit" S. 196 ff.

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