Kurze Verjährung des § 477 BGB.
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Gründen überzeugt sein durfte. Und andererseits handelt es sich
auch hier bei der Lieferung einer bereits zur Zeit des Kaufes
mangelhaften Sache — beim Spezieskauf — soweit nicht
arglistiges Verschweigen vorliegt, nicht um eine Verletzung
der ihm gemäß § 433 BGB. obliegenden Vertragspflicht; vielmehr
g e n ü g t er dieser, indem er die Spezies in dem Zustande abliefert,
in dem sie sich zur Zeit des Kaufes befand. Diese allerdings be-
strittene, aber namentlich von S ch o l l m e y e r in Jher. Jahrb.
Bd. 49 S. 93 ff. eingehend begründete Ansicht halte ich für die
richtige?) Die Bedeutung des § 463 besteht mithin nur darin,
daß er wegen des in der Zusicherung liegenden Garantie-
versprechens dem Käufer neben der Wandlung und Minderung
auch einen Schadensersatzanspruch zur Verfügung stellt und zwar
als G e w ä h r l e i st u n g s a n s p r u ch , d. h. ohne Verschulden
des Verkäufers, und gerade deshalb wird er qua Gewähr-
leistungsanspruch und n ur als solcher im § 477 auch der
kurzen Verjährung unterstellt. Hierin liegt eine Abweichung vom
römischen Recht, auf die sogleich noch zurückzukommen ist.
Ganz anders liegt die Sache, wenn der Verkäufer durch ein
von ihm zu vertretendes Verschulden eine mangelhafte Erfüllung
seiner vertragsmäßigen Verpflichtung und dadurch dem Käufer
einen Schaden verursacht hat. Dann steht ihm ein Schadensersatz-
anspruch aus den allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechts,
insbesondere den §§ 276, 278, 242 BGB., zu, und auf diesen finden
nicht die Vorschriften über Gewährleistung, sondern die des all-
gemeinen Vertragsrechtes Anwendung, mithin auch die ordentliche
Verjährung. Dieses ist der Fall:
1. vor allem immer, wenn der Verkäufer nach Abschluß
des Kaufs schuldhaft eine Verschlechterung der Sache her-
beigeführt hat, also einen zur Zeit des Kaufs nicht vorhandenen
Mangel, oder das Verschwinden einer zugesagten Eigenschaft ver-
ursacht hat.
8) Vgl. auch Crome, System § 220 Anm. 4; Oertmann,
a.a.O. zu 88 433 2a, 7, S. 324/5 und S. 361a, b; Krückmann, An-
fechtung, Wandlung usw., 1904, S. 106.
*) und besonders eingehend in „Unmöglichkeit" S.. 166ff., 168ff.