Full text: Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 30 (1907))

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A. S. Schultze.

kenntnis der Mängel seitens des Käufers dieselbe ausschloß,
während nach § 460 BGB. nur grob fahrlässige Unkenntnis
des Käufers den Verkäufer befreit. Die rechtliche Eigentüm-
lichkeit der Gewährleistungsansprüche des BGB. liegt also
darin, daß ihr Rechtsgrund in allen Fällen der n a k t e
Tatbestand eines Kaufabschlusses und einer Mangelhaftigkeit
der Sache im Sinne des § 459 zur Zeit des Überganges der Gefahr
ist, wozu für den Schadensersatzanspruch wegen Mangels zu-
gesicherter Eigenschaften beim Spezieskauf nach hinzutreten muß
der ebenfalls nakte Tatbestand, daß diese Eigenschaften auch zur
Zeit des Kaufes bereits fehlten.
Gerade deshalb ist hier die kurze Verjährung des § 477 für
alle Gewährleistungsansprüche einerseits geboten, denn eine
längere Haftung ohne jedes Verschulden wäre für den Verkäufer
geradezu unleidlich,^und andererseits läßt sie sich auch ausschließlich
nur hier rechtfertigen, denn ihre Ausdehnung auf solche An-
sprüche, die dem Verkäufer aus evident schuldhaftem Handeln
des Verkäufers bei Erfüllung seiner vertragsmäßig
übernommenen Verpflichtung erwachsen, würde ein Privi-
legium für den Verkäufer und eine schwere Ungerechtigkeit gegen
den Käufer bedeuten.
Das charakteristische Merkmal aller im BGB. gegebenen Ge-
währleistungsansprüche besteht hiernach darin: einesteils in der
Haftung des Verkäufers ohne jedes Verschulden und
andererseits in der kurzen Verjährung des § 477. Es
gibt keinen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch, zu dessen Be-
gründung außer dem oben bezeichneten nakten Tatbestand noch
ein Verschulden des Verkäufers hinzutreten müßte und keinen,
der nicht innerhalb 6 Monaten verjährte. Beide Momente bilden
integrierende Bestandteile aller Gewährleistungsansprüche und
ihres Begriffes.
Alles dieses trifft insbesondere zu auch auf den im § 463 dem
Käufer als Gewährleistungsanspruch gegebenen Schadensersatz-
anspruch wegen zur Zeit des Kaufes zugesicherter, aber nicht vor-
handener Eigenschaften. Denn auch hier haftet der Verkäufer
ohne jedes Verschulden und selbst dann, wenn er von dem Vor-
handensein der Eigenschaften überzeugt war und aus den besten

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