Kurze Verjährung des 8 477 BGB.
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auf einem Verschulden begründeten Schadensersatzanspruch
zu, wenn er auf die Lieferung einer mangelhaften Sache gestützt
werde.
Allein hierbei scheint mir ein Doppeltes übersehen zu werden:
einmal, daß die Motive aaO. lediglich von der kurzen Verjährung
„des Rechts auf Minderung und Wandlung" sprechen, und sodann
und vor allem, daß die daselbst als Grund angeführte Unzuträg-
lichkeit längeren Zurückgreifens auf Mängel der Sache doch nur
ein und zwar das aller allgemeinste Motiv für die kurze
Verjährung der in den §§. 459 ff. behandelten gesetzlichen Gewähr-
leistungsansprüche bildet. Der innere und entscheidende
R e ch t s g r u n d für die kurze Verjährung derselben liegt aber
vielmehr in der rechtlichen Eigentümlichkeit und
Sondernatur dieser Ansprüche. Es handelt sich um Aus-
nahmebestimmungen, welche jenen ganz allgenreinen
Zweck: im Interesse der Verkehrssicherheit längeres Zurückgreifen
auf Mängel der Kaufsache möglichst abzuschneiden, dadurch
Rechnung tragen, daß sie in gewissen Grenzen einen Ausgleich der
widerstreitenden Interessen des Verkäufers und des Käufers her-
beizuführen suchen/) selbst auf die Gefahr hin, daß im konkreten
Fall möglicherweise eine Unbilligkeit gegen einen von beiden ein-
treten kann. Jedem von beiden werden im Interesse der all-
gemeinen Verkehrssicherheit gewisse Opfer auferlegt. Für den
Verkäufer einerseits tritt kraft positiver Rechtsvorschrift eine
strenge Haftung für die im § 459 bezeichnten Mängel ein, die nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht begründet sein würde, da sie
ihn ohne irgend welches Verschulden, sei es in oontralloncko, sei
es in Erfüllung seiner vertragsmäßig übernommenen Verbindlich-
keit, trifft. Andererseits wird aber auch dem Käufer jeder Anspruch
versagt, wenn er sich in der in den §§ 460, 464 bezeichnten Weife
verhalten hat. Diese letzteren Bestimmungen interessieren uns
hier nicht, da sie einen Gewährleiftungsanspruch nicht be-
gründen, sondern ausschließen, und zwar verschärft das
BGB. die Haftung des Verkäufers hier im Gegensatz zum römischen
Recht insofern, als nach letzterem schon jede fahrlässige Un-
7) Vgl. auch Dernburg, Pandekten II S. 278 Anm. 14.